IHK-Magazin Ausgabe 07/2022

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

(6) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. § 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung (1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch 2-mal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen. (2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt schriftlich oder elek- tronisch mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mit- teilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu be- rücksichtigen. (3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mit- teilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig. (4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt. Sie gilt solange als beschlussfä- hig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschluss- unfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach Unterbrechung im unmittel- baren Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hin- gewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. (5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung, Verlust der Wählbarkeit, Festsetzung der Wahl-, Beitrags-, Sonder- beitrags- und Gebührenordnung, jedoch ausschließlich des Tarifs, sowie Festsetzung des Maßstabes für Beiträge und Sonderbeiträ- ge bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Teilnehmenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten be- werben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elekt- ronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. (7) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige nach rechtzeitiger Anmeldung und unter Berücksichtigung der bestehenden Kapazitäten öffentlich. Ein Rederecht ist damit nicht verbunden. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behand- lung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin und Ort der Sitzungen werden veröffentlicht. (8) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Hauptge- schäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung elektronisch zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ver- sand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.

(9) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Archiv überge- ben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das zuständige Archiv vorge- schriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.

§ 5aVirtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung

(1) Die Sitzungen der Vollversammlung finden grundsätzlich in Präsenz bei physischer Anwesenheit ihrer Mitglieder statt. Ist die physische Anwesenheit einzelner Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann der Präsident diesen Mitgliedern die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versamm- lungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Dies gilt ebenfalls für Ehrenmitglieder des Präsidiums bzw. der Vollversammlung. Macht ein Mitglied der Vollversammlung von der Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation Gebrauch, ist es teilnehmendes Mitglied gem. § 5 Abs. 4 Satz 1. Das Präsidium kann im Einzelfall beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommuni- kation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 2 oder 5 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden. Die erste Sitzung der Vollversammlung nach der Vollversammlungs- wahl (konstituierende Sitzung) ist in Präsenz und nicht im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Die konstituie- rende Sitzung ist nur dann im Wege der elektronischen Kommu- nikation nach Satz 2 oder 5 durchzuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse eine Präsenzsitzung wegen einer Pandemie oder eines vergleichbaren Umstands, der die Durchführung in Präsenz nicht gestattet, nicht durchgeführt werden kann. (2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 5 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mit- glieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. (3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen- den Mitglieder, Ehrenpräsidiumsmitglieder gemäß § 7 Abs. 7 und Ehrenpräsidenten gemäß § 8 Abs. 4 und der Hauptgeschäftsfüh- rer während der Sitzung die ihnen in dieser Satzung gewährten Rechte ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 6 Abs. 4 der Wahl- ordnung der IHK Rhein-Neckar geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzel- ne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Be- schlussfähigkeit entfällt. (4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zu- hilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 6 durchgeführt werden. (5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 5 ent- scheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 7 herzustellen ist. (6) Sitzungen der Vollversammlung dürfen grundsätzlich weder aufgezeichnet noch gespeichert werden, es sei denn, dass die Vollversammlung die Aufzeichnung bzw. Speicherung im konkre- ten Einzelfall per Beschluss ausdrücklich gestattet. Soweit ein Mitglied der Vollversammlung beantragt, den eigenen Rede- beitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 07 | 2022

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