IHK-Magazin Ausgabe 07/2022

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 9 Geschäftsführung (1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und be- stimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sit- zungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen. (2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirt- schaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtli- nien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung. (3) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Die Geschäftsführer werden vom Präsidenten und vom Hauptge- schäftsführer berufen. Das Anstellungsverhältnis des Haupt- geschäftsführers wird durch den Präsidenten und den Ersten Vizepräsidenten, die Anstellungsverhältnisse der Geschäftsführer durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer gemeinsam geregelt. Der Erste Vizepräsident wird bei Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten. (4) Alle Anstellungsverträge, Kündigungen und arbeitsrechtliche Maßnahmen sind schriftlich zu regeln. Anstellungsverträge, Kündigungen und sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen- über Mitarbeitern unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer. Den Anstellungsvertrag und die Kündigung des Hauptgeschäfts- führers unterzeichnen der Präsident und der Erste Vizepräsi- dent. Anstellungsverträge, Kündigungen und arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber Geschäftsführern im Sinne der personal- wirtschaftlichen Grundsätze unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. (5) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter. Er regelt seine Stellvertretung. § 10Vertretung (1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüs- se der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden. (2) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Ersten Vizepräsi- denten, sonst durch den von ihm damit beauftragten, andernfalls durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten; die Vertre- tung des Hauptgeschäftsführers erfolgt gemäß seiner Stellvertre- tungsregelung n. § 9 Abs. 5. (3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptge- schäftsführer allein vertretungsberechtigt; er wird im Rahmen seiner Stellvertretungsregelung vertreten. (4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und dem Ersten Vizepräsidenten, gegenüber allen Mitarbeitern vom Hauptgeschäftsführer vertreten. (5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident oder sein Vertreter die Stimme. Ist der Präsident oder sein Vertreter nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer bzw. dessen Vertreter die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Ab- stimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 3 S. 4 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zustän- digen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten. § 11 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidenten den Wirtschaftsplan zur Beratung durch das Präsi- dium vor. Das Präsidium legt der Vollversammlung alljährlich den Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.

(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtsperiode jeweils zwei Rech- nungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses. (4) Präsident und Hauptgeschäftsführer haben für jedes Geschäfts- jahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um ihre Entlastung nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung. (5) Die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, die Kas- sen- und Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungs- prüfung regelt das Finanzstatut. (6) Präsident und Hauptgeschäftsführer beschließen die Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts und die Dienstanweisung für die Finanzwirtschaft. (7) Wirtschaftsführung und Rechnungslegung der IHK werden von der Rechnungsprüfungsstelle beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag geprüft.

§ 12 Veröffentlichungen

(1) Die Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der IHK erfolgt in ihrem Mitteilungsblatt. Sie treten, soweit sie keine abweichen- de Regelung enthalten, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. Als Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsdatum des Mitteilungsblatts, in welchem die Änderung bzw. Neufassung abgedruckt worden ist. Zusätzlich kann die IHK die Rechtsvorschriften auf der Internetseite der IHK veröffentlichen. (2) Sonstige Bekanntmachungen werden auf der Internetseite der IHK mit dem Datum der Einstellung veröffentlicht, soweit keine abweichende Regelung durch eine Satzung getroffen wird. Sie gelten am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gemacht. Zusätzlich kann die IHK sonstige Bekanntmachungen auch in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlichen. (3) Die öffentliche Zustellung gemäß § 11 Verwaltungszustellungs- gesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungszustellungs- gesetz - LVwZG) erfolgt ausschließlich durch die Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Aushangtafel der IHK im Erd- geschoss des Gebäudes L 1, 2, 68161 Mannheim unter der Rubrik „Öffentliche Zustellung".

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 11. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 5. April 2014 in der Fassung der letzten Änderung vom 3. Juli 2019 außer Kraft.

Mannheim, 14. September 2022

Manfred Schnabel

Dr. Axel Nitschke

Präsident

Hauptgeschäftsführer

Die vorstehende Satzung wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg am 20. September 2022 unter dem Aktenzeichen WM42-42-361/75 gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920) i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Würt- temberg vom 27. Januar 1958 (GBI. S. 77) genehmigt. Die vorstehende Rechtsvorschrift wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.

Mannheim, 26. September 2022

Manfred Schnabel

Dr. Axel Nitschke

Präsident

Hauptgeschäftsführer

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IHK Magazin Rhein-Neckar 07 | 2022

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