IHK-Magazin Ausgabe 2/2025

TIPPS

GEWERBEMIETVERTRAG Gut zu wissen Gewerbemietverträge haben Geschäftsräume zum Gegenstand. Acht Punkte, die Sie kennen sollten.

RECHT & STEUERN

und Körperschaften des öffentlichen Rechts Vertragspartei werden. 4. Wichtig: Der Mieter sollte sich im eigenen Interesse davon überzeugen, dass der Vermieter tatsächlich Eigentümer des Mietob- jekts ist, beziehungsweise zur Vermietung berechtigt ist. Dies ist zum Beispiel durch Vorlage eines Grundbuchauszugs oder einer schriftlichen Vollmacht zur Vermietung der Räume möglich. Ist der Vermieter nicht zur Vermietung berechtigt, kann der Berechtigte beziehungsweise Eigentümer die Herausgabe der Mieträume vom Mieter verlangen. 5. Die genaue Bezeichnung der Mieträume ist von erheblicher Bedeutung, da nur die Räume Vertragsgegenstand werden, die im Vertrag beschrieben sind. Eine genaue Vermes- sung der Mieträume (Quadratmeterzahl) sowie eine Aufzählung aller zum Mietobjekt gehören- den Nebenräume (zum Beispiel Keller, Toiletten oder Lagerräume) sind aus diesem Grund anzuraten. Auch die Einbeziehung einer Skizze der Räumlichkeiten in den Vertrag ist zur Vermeidung von Streitigkeiten empfehlenswert. 6. Bei einem genehmigungspflichtigen Gewerbe ist zu beachten, dass ein vertrag- licher Hinweis auf die Betriebsart als Garantie des Vermieters verstanden werden kann, dass die Räumlichkeiten auch tatsächlich für die Ausübung dieses Gewerbe geeignet sind, also zum Beispiel bei einer Gaststättenpacht den Vorgaben des Gaststättengesetzes entsprechen. 7. Denn die Nutzung von Wohnraum zu gewerblichen Zwecken ist generell nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig. Soweit keine baulichen Maßnahmen für die gewerbliche Nutzung notwendig sind und die gewerbliche Nutzung für andere Mieter keine Belästigungen mit sich bringt, ist der Vermieter jedoch zur Duldung verpflichtet. 8. Mietverträge über Gewerberäume können grundsätzlich sowohl befristet als auch mit unbefristeter Laufzeit geschlossen werden. Tipp: Vertraglich können Klauseln vereinbart werden, dass dem Mieter ein ordentliches Kündigungs- recht beispielsweise bei Betriebsaufgabe zusteht.

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1. Eine klare Abgrenzung zur Wohnraummie- te ist notwendig, da die gesetzlichen Mieterschutzvorschriften nur für Wohnraum- mietverträge und nicht auch für Gewerbemiet- verträge gelten. Gut zu wissen: Auch Mietverträ- ge von freiberuflich tätigen Personen fallen unter den Bereich der Gewerbemiete. 2. Grundsätzlich bedarf ein Gewerbemietver- trag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der Schriftform. Nur Mietver- träge mit einer kürzeren Laufzeit können formfrei, das heißt, mündlich geschlossen werden. Wird diese Formvorschrift jedoch nicht beachtet, ist der Vertrag dennoch wirksam. Er gilt dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Aus Beweisgründen ist der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages aber auf jeden Fall empfehlenswert. 3. Sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite können natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften

Darf ich als gewerblicher Mieter an der Hauswand des Mietobjekts Außenwerbung anbringen? ihk.de/rhein-

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IHK Magazin Rhein-Neckar 02 | 2025

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