ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Ausbildungsregelung zur Fachpraktikerin IT Systemintegration/zum Fachpraktiker IT Systemintegration gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Dezember 2024 als zu- ständige Stelle nach § 9 (BBiG) sowie nach § 66 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung von behinderten Menschen zur Fachpraktikerin IT Sys- temintegration/zum Fachpraktiker IT Systemintegration. § 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin IT Systemintegration/zum Fachpraktiker IT Systemintegration erfolgt nach dieser Ausbildungs- regelung. § 2 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. § 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 4 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbil- dungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. § 5 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtun- gen ausgebildet werden. (2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbil- dungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem an- gemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. § 6 Eignung der Ausbilderinnen/Ausbilder (1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. (2) Anforderungsprofil Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken: • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis • Psychologie
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädago- gischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nach- zuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifika- tionen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. § 7 Struktur der Berufsausbildung (1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens zwölf Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2)
Inhalte der Ausbildung nach § 66 BBiG, die in der entsprechenden Ausbildung nach § 4 BBiG in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden, sind auch bei einer Ausbildung nach § 66 BBiG überbetrieblich zu vermitteln.
(3) Eine Abweichung der Dauer der Erfüllung der betrieblichen Ausbildung ist nicht durch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaß- nahmen zu ersetzen und nur in besonderen Einzelfällen zulässig, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderhei- ten die Abweichung erfordern (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der fol- genden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. Rechenzentren, 2. Netzwerke, 3. Client-Server-Architekturen, 4. Festnetze und 5. Funknetze. (5) Die/der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermitt- lung erfolgt. Die/der Ausbildende darf mit Zustimmung der zustän- digen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. § 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbil- dungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinde- rung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin IT Systemintegration/zum Fachpraktiker IT Systemintegration gliedert sich wie folgt (Ausbil- dungsberufsbild) in: Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Ab- stimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungs- prozessen 2. Informieren und Beraten von Kundeninnen und Kunden 3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen 4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen 5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maß- nahmen
• Pädagogik, Didaktik • Rehabilitationskunde
• Interdisziplinäre Projektarbeit • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik • Recht • Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
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IHK Magazin Rhein-Neckar 02 | 2025
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