ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
(4) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate und die unter Abschnitt A laufenden Nummern 1 bis 7 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- ausbildung wesentlich ist. (5) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes statt. (6) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes hat
6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz 7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss 8. Betreiben von IT-Systemen
9. Inbetriebnehmen von Speicherlösungen 10. Programmieren von Softwarelösungen 11. Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen 12. Installieren und Konfigurieren von Netzwerken 13. Administrieren von IT-Systemen
der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,
2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten, 3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung einzuhalten, 4. Kundinnen und Kunden in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzu- weisen und 5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren. (7) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (8) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. § 11 Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung statt- finden. (2) Der Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen- lehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- dung wesentlich ist. (3) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. (4) Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsberei- chen statt: 1. Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration,
Abschnitt B Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit 4. Digitalisierte Arbeitswelt 5. Vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien (3) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Ab- schnitt A Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind in dieser Ausbildungsregelung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker IT Systemintegration berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in der Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker IT Systemelektronik vermittelt. § 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 bis 17 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrah- menplans für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungs- plan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die/der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen oder elektronischen Ausbil- dungsnachweises entbunden werden. § 10 Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander- fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zu- grunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur so weit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 20 Prozent, Teil 2 mit 80 Prozent gewichtet. (3) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung soll im vierten Ausbildungs- halbjahr stattfinden.
2. Konzeption und Administration von IT-Systemen, 3. Analyse und Entwicklung von Netzwerken sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich
Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration
(1)
Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Sys- temintegration besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. auftragsbezogene Anforderungen zu erfassen, 2. Lösungsalternativen unter Berücksichtigung technischer, wirt- schaftlicher und qualitativer Aspekte einzuordnen, 3. Systemänderungen und -erweiterungen durchzuführen und zu übergeben, 4. IT-Systeme einzuführen und zu pflegen, 5. Schwachstellen von IT-Systemen einzuordnen und Schutzmaßnah- men vorzuschlagen und umzusetzen sowie 6. Projekte der Systemintegration anforderungsgerecht zu dokumen- tieren. Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchfüh- rung der Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbe- schreibung zur Genehmigung vorzulegen.
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IHK Magazin Rhein-Neckar 02 | 2025
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