IHK-Magazin Ausgabe 2/2025

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Do- kumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden. (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und 2. seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen. Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsenta- tion soll höchstens 15 Minuten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

§ 17 Bestehensregelung

(gestreckte Abschlussprüfung)

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausrei- chend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „aus- reichend“, 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (2) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergän- zungsprüfung beantragen. (3) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der Prüfungsbereiche „Konzeption und Adminis- tration von IT-Systemen“, „Analyse und Entwicklung von Netzwer- ken“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ gestellt worden ist 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- chend“ bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Ab- schlussprüfung den Ausschlag geben kann (4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der Ergänzungsprüfung im Ver- hältnis von 2 : 1 zu gewichten. § 18 Übergang (1) Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungs- regelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/ dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. (2) Eine in den Ausbildungsberufen zur Fachinformatikerin/ zum Fach- informatiker Fachrichtung Anwendungsentwicklung, zur Fachinfor- matikerin/zum Fachinformatiker Fachrichtung Systemintegration, zur Fachinformatikerin/zum Fachinformatiker Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse, zur Fachinformatikerin/zum Fachinformatiker Fachrichtung Digitale Vernetzung, zur IT-System-Elektronikerin/zum IT-System-Elektroniker, zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement/ zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement oder zur Kauffrau für IT-System-Management/zum Kaufmann für IT-System-Management abgelegte Abschlussprüfung Teil 1 kann auf Antrag der oder des Aus- zubildenden als Abschlussprüfung Teil 1 für den Beruf Fachpraktikerin IT Systemintegration/Fachpraktiker IT Systemintegration angerechnet werden. § 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Aus- bildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verord- nung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. § 20 Inkrafttreten Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Wirtschaftsmagazin Rhein-Neckar“ in Kraft. Mannheim, 18. Dezember 2024 Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer Die vorstehenden Rechtsvorschriften werden hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaftsmagazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht. Mannheim, 18. Dezember 2024 Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer

1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

§ 13 Prüfungsbereich

Konzeption und Administration von IT-Systemen

(1) Im Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. IT-Systeme für unterschiedliche Anforderungen zu planen und zu konfigurieren,

2. IT-Systeme zu administrieren und zu betreiben und 3. Speicherlösungen einzubinden und zu verwalten.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. § 14 Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken (1) Im Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Netzwerkprotokolle anwendungsbezogen auszuwählen und einzu- setzen, 2. Netzwerkkomponenten bedarfsgerecht auszuwählen und zu konfigurieren, 3. Maßnahmen zur IT-Sicherheit in Netzwerken anzuwenden und 4. den Betrieb und die Verfügbarkeit von Netzwerken zu überwachen und zu gewährleisten. (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- stellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 16 Gewichtungsregelung Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit 20 Prozent, 2. Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der System- integration mit 50 Prozent, 3. Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen mit 10 Prozent, 4. Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken mit 10 Prozent sowie 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 02 | 2025

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