ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
c) ressourcenschonend, adressa- tengerecht und effizient kom- munizieren sowie Kommunika- tionsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikations- prozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbst- gesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei- tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, pla- nen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaft- licher Vielfalt praktizieren a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesell- schaftlicher Vielfalt bei betrieb- lichen Abläufen praktizieren b) Strategien zum verantwor- tungsvollen Umgang mit digi- talen Medien anwenden und im virtuellen Raum unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusammenarbeiten c) insbesondere bei der Spei- cherung, Darstellung und Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des eigenen Kom- munikations- und Informations- verhaltens berücksichtigen d) bei der Beurteilung, Entwick- lung, Umsetzung und Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflektieren
5 Vernetztes Zusam- menarbeiten unter Nutzung digitaler Medien
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Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Dezember 2024 als zuständige Stelle nach § 66 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsaus- bildung von behinderten Menschen. § 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktike- rin im Verkauf erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. § 2 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX. § 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert zwei Jahre. § 4 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbil- dungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. § 5 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtun- gen ausgebildet werden. (2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbil- dungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem an- gemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
§ 6
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezi- fisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zu- sätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. (2) Anforderungsprofil Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken: • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis • Psychologie
• Pädagogik, Didaktik • Rehabilitationskunde
• Interdisziplinäre Projektarbeit • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik • Recht • Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. (3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädago- gischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Ab- satz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifika- tionen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
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IHK Magazin Rhein-Neckar 02 | 2025
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