ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Struktur der Berufsausbildung
§ 7
Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 20 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeig- neten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren geeigneten Ausbildungs- betrieben durchgeführt werden. (2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (3) Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten als Pflichtqualifikationen nach § 8 Absatz 2 Abschnitt A und integra- tive Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Absatz 2 Abschnitt C sowie 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B, die aus vier Wahlqualifikationen ausgewählt werden kann. § 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbil- dungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinde- rung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktike- rin im Verkauf gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Warensortiment;Grundlagen von Beratung und Verkauf:kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
1.1. Bedeutung und Struktur des Einzelhandels, 1.2. Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt, 1.3. Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.4. Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 1.5. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6. Umweltschutz; 2.1. Informations- und Kommunikationssysteme, 2.2. Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation.
Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
§ 9
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsge- setzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach dem § 10 für die Zwischenprüfung und den §§ 11 bis 13 für die Abschlussprüfung nach- zuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrah- menplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungs- plan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Aus- bildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Aus- bildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubilden- de kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/ seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. § 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2.2. Kommunikation mit Kunden, 2.3. Beschwerde und Reklamation;
3. Servicebereich Kasse; 4. Marketinggrundlagen: 4.1. Werbemaßnahmen, 4.2. Warenpräsentation,
.3. Kundenservice, 4.4. Preisbildung; 5. Warenwirtschaft: 5.1. Grundlagen der Warenwirtschaft,
(2)
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
5.2. Bestandskontrolle, Inventur, 5.3. Wareneingang, Warenlagerung; 6. Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen.
(3)
Die Zwischenprüfung findet in den Gebieten 1. Verkauf und Warenlagerung, 2. berufsbezogenes Rechnen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde statt.
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahlqualifikationen: 1.1. Bestandssteuerung, 1.2. Warenannahme und -kontrolle, 1.3. Warenlagerung; 2.1. Beratungs- und Verkaufsgespräche, 2.2. Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen; 3.1. Service an der Kasse, 3.2. Kassensystem und Kassieren; 4.1. Werbung 4.2. visuelle Verkaufsförderung 4.3. Kundenbindung, Kundenservice.
(4)
Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Waren annehmen, lagern und verkaufen, b) berufsbezogene Berechnungen vornehmen, c) wirtschaftliche und soziale Aspekte darstellen kann. 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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IHK Magazin Rhein-Neckar 02 | 2025
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