IHK-Magazin Ausgabe 2/2025

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Abschlussprüfung

§ 11

§ 12 Gewichtungsregelung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruf- lichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt- nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Verkauf und Marketing, 2. Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde, 4. verkaufsorientierte Handlungssituation. (3) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Verkauf und Marketing sowie Warenpräsentation und Werbung lösen, b) verkaufsbezogene und verkaufsfördernde Aufgaben durchführen und c) in Gesprächssituationen kundenorientiert handeln kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Verkauf und Marketing: 20 Prozent, 2. Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen: 20 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent, 4. Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation: 50 Prozent. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 2. im Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation mit mindestens „ausreichend“, 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungs- leistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs- bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. § 14 Übergang Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungs- regelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/ dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. § 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 13 Bestehensregelung (1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Aus- bildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zu- rückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. § 16 Prüfungsverfahren Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss - und Umschulungsprüfungen der IHK entsprechend. § 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungs- regelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden. § 18 Inkrafttreten Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mit- teilungsblatt „Wirtschaftsmagazin Rhein-Neckar“ in Kraft. Mannheim, 18. Dezember 2024 Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer Die vorstehenden Rechtsvorschriften werden hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaftsmagazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht. Mannheim, 18. Dezember 2024 Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer

Rechnen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Warenan- nahme und -lagerung, Bestandsführung und -kontrolle sowie berufs- bezogenes Rechnen bearbeiten, b) Sachverhalte und Einflussfaktoren dieser Gebiete berücksichtigen, c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen be- schreiben und d) berufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten e) kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche und gesell- schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann;

2. praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten kann; 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation be- stehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) kunden- und serviceorientiert handeln und warenkundliche Kennt- nisse in einer Gesprächssituation nachweisen kann. Dabei ist die festgelegte Wahlqualifikation Grundlage für die Aufgabenstellung; der im schriftlichen Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich ist zu berücksichtigen; 2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen; 3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl ge- stellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist; 4. die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten. Dem Prüfling ist eine Vor- bereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 02 | 2025

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