IHK-Magazin Ausgabe 2/2025

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice/zur Fachpraktikerin für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Dezember 2024 als zu- ständige Stelle nach § 9 (BBiG) sowie nach § 66 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung von behinderten Menschen zum Fachpraktiker für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice/zur Fachpraktikerin für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice.

• Psychologie

• Pädagogik, Didaktik

• Rehabilitationskunde

• Interdisziplinäre Projektarbeit

• Arbeitskunde/Arbeitspädagogik

• Recht

• Medizin

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädago- gischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchs- tens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifika- tionen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

Ausbildungsberuf

§ 1

Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice/zur Fachpraktikerin für Möbel-, Küchen- und Umzugs- service erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

Personenkreis

§ 2

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

Dauer der Berufsausbildung

§ 3

Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

Struktur der Berufsausbildung

§ 7

Ausbildungsstätten

§ 4

(1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 24 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbil- dungsbetrieb (z.B. als Praktikum) durchgeführt werden. (2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnah- me an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbil- dungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

Eignung der Ausbildungsstätte

§ 5

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtun- gen ausgebildet werden. (2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbil- dungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Zahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem an- gemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbildungsschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

§ 8

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbil- dungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinde- rung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice/zur Fachpraktikerin für Möbel-, Küchen- und Umzugs- service gliedert sich wie folgt:

Eignung der Ausbilderinnen/Ausbilder

§ 6

(1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(2)

Anforderungsprofil

4. Umweltschutz

Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:

5. Kundenorientierung

6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team

• Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis

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IHK Magazin Rhein-Neckar 02 | 2025

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