IHK-Magazin Ausgabe 2/2025

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

f) Verpackungsmittel auswählen,

7. Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen

8. Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen

g) Arbeitsergebnisse kontrollieren,

9. Bearbeiten von Küchen- und Möbelteilen

h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kunden- orientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

10. Montieren, Auf- und Abbauen von Küchen- und Möbelteilen

11. Verpacken, Lagern und Transportieren

i) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen kann;

12. Abholung und Auslieferung

13. Behandeln von Reklamationen

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxis- bezogenen Unterlagen dokumentieren sowie

14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

ein situatives Fachgespräch führen;

Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

§ 9

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt dreieinhalb Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten durchgeführt werden.

(1) Die in der Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsge- setzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.

(4) Die besonderen Belange des behinderten Prüflings sind bei der Prü- fung zu berücksichtigen.

Abschlussprüfung

§ 11

Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruf- lichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt- nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrah- menplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungs- plan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbil- dungsnachweis während der Ausbildung zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Nachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maß- gabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachwei- ses entbunden werden.

(2)

Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Fertigkeitsprüfung

2. Kenntnisprüfung.

(3) Für den Prüfungsbereich Fertigkeitsprüfung bestehen folgende Vor- gaben: Der Prüfling soll in höchstens 6 Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Ge- sprächsphasen bestehen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

§ 10 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ers- ten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Bearbeiten und Verpacken statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vor- gaben:

• Bearbeiten von Teilen unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken (handgeführte Maschinen)

• Montage- und Demontagearbeiten von Möbeln, Geräten und Um- zugsgut

• Möbel, Geräte und Umzugsgut verpacken und lagern

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Teile bearbeiten und ver- packen und dabei

Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er unter Anleitung

a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert planen und dokumentieren,

• Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga- nisatorischer und zeitlicher Vorgaben durchführen,

• kundenorientiert handeln,

b) Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen,

• Arbeitsergebnisse kontrollieren und

c) technische Unterlagen nutzen,

• Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichti- gen kann.

d) Messungen durchführen und dokumentieren,

e) manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anwenden,

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IHK Magazin Rhein-Neckar 02 | 2025

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