ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
(4)
Für den Prüfungsbereich Kenntnisprüfung bestehen folgende Vorgaben: Die Kenntnisprüfung wird schriftlich durchgeführt. Der schriftliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungs- leistungen mit eigener Anforderung und Gewicht schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs- bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
1. Möbelmontage und -demontage
2. Transport und Auslieferung
3. Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 14 Übergang
(5)
Für das Prüfungsfach Möbelmontage und -demontage bestehen folgende Vorgaben:
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungs- regelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/ dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen; insbesondere der Übergang in die Ausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice oder zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Bereichen Bearbeitung von Küchen- und Möbelteilen, Montage und Demontage von Küchen und Möbeln bearbeiten, be- schreiben und lösen kann. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für das Prüfungsfach Transport und Auslieferung bestehen folgende Vorgaben:
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Aus- bildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zu- rückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Bereichen Verpackung, Transport, Lagerung, Abholung und Auslieferung von Küchen, Möbeln und Umzugsgut bearbeiten, beschreiben und lösen kann. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 16 Prüfungsverfahren
(7) Für das Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgen- de Vorgaben:
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Rhein-Ne- ckar in der jeweiligen Fassung entsprechend.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche und gesellschaft- liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann. Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(8) Die besonderen Belange des behinderten Prüflings sind bei der Prü- fung zu berücksichtigen.
§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungs- regelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.
§ 12 Gewichtungsregelung
(1) Im Prüfungsbereich Kenntnisprüfung werden die Prüfungsfächer wie folgt gewichtet:
§ 18 Inkrafttreten
• Möbelmontage und -demontage 40%,
Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mit- teilungsblatt „Wirtschaftsmagazin Rhein-Neckar“ in Kraft.
• Transport und Auslieferung 40 %,
• Wirtschafts- und Sozialkunde 20 %.
Alle vorher beschlossenen Ausbildungsregelungen zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice werden mit Inkraft- treten aufgehoben.
(2) Die Prüfungsbereiche Fertigkeitsprüfung und Kenntnisprüfung wer- den wie folgt gewichtet:
Mannheim, 18. Dezember 2024
• Fertigkeitsprüfung 60 %
Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar
• Kenntnisprüfung 40 %
Manfred Schnabel
Dr. Axel Nitschke
§ 13 Bestehensregelung
Präsident
Hauptgeschäftsführer
(1)
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
Die vorstehenden Rechtsvorschriften werden hiermit ausgefertigt und im „Mitteilungsblatt
a) im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
b) in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mit mindestens „aus- reichend“,
„Wirtschaftsmagazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.
Mannheim, 18. Dezember 2024
c) in mindestens zwei der drei schriftlichen Prüfungsfächer mit min- destens „ausreichend“ und
Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar
d) in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Manfred Schnabel
Dr. Axel Nitschke
bewertet worden sind.
Präsident
Hauptgeschäftsführer
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IHK Magazin Rhein-Neckar 02 | 2025
ihk.de/rhein-neckar
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