IHK-Magazin Ausgabe 2/2025

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Regelung für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen

3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr be- steht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Hält sich ein Mitglied eines Feststellungstandems nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteii- sche Durchführung des Feststellungsverfahren zu rechtfertigen, oder wird von einem Antragsteller oder einer Antragstellerin das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Personen, die gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Um- stände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Durch- führung des Feststellungsverfahrens nicht möglich ist, kann eine an- dere zuständige Stelle ersucht werden, das Verfahren durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung des Feststellungs- verfahrens aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. § 4 Geschäftsführung Die Geschäftsführung des Feststellungstandems liegt, in Abstimmung mit den Mitgliedern des Feststellungstandems, bei der zuständigen Stelle. § 5 Verschwiegenheit Die Mitglieder der Feststellungstandems und sonstige mit dem Fest- stellungsverfahren befassten Personen, insbesondere Verfahrens- begleitungen nach § 50d Absatz 3 BBiG, haben über alle Vorgänge in Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Feststellungstandem bestehen. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Feststellungsverfahren § 6 Feststellungstermine und -orte (1) Die IHK Rhein-Neckar bestimmt Termine und Orte für die Durchfüh- rung von Feststellungsverfahren für die jeweiligen Referenzberufe. (2) Die IHK Rhein-Neckar teilt die Termine einschließlich der Anmelde- fristen den zur Feststellung zugelassenen Personen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist mit. § 7 Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder -Ergänzungsverfahren (1) Der Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfah- ren gem. § 50b BBiG ist schriftlich oder elektronisch nach den von der IHK Rhein-Neckar bestimmten Formularen zu stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Nachweis des Wohnsitzes und des Geburtsdatums, 2. Nachweise über die Inhalte und die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Referenzberuf und 3. eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Hand- lungsfähigkeit, z.B. durch eine Selbsteinschätzung. (3) Im Falle eines Antrags auf Feststellung der überwiegenden Vergleich- barkeit nach § 50b Absatz 4 BBiG oder auf Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit nach § 50d BBiG sind Nachweise über die berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs, welche die im Antrag bezeichneten erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen, beizufügen sowie die Darlegung nach Absatz 2 Nr. 3 auf diese zu beziehen. (4) Wird ein Ergänzungsverfahren nach § 50b Absatz 5 BBiG beantragt, genügt die Darlegung zur Glaubhaftmachung des Erwerbs der berufli- chen Handlungsfähigkeit in dem Teil der beruflichen Handlungsfähig- keit, auf welchen sich das Ergänzungsverfahren bezieht.

beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 BBiG

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Dezember 2024 erlässt die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar als zustän- dige Stelle nach §§ 71 Abs. 2 i. V. m. 50c Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, die folgenden Regelungen für das Verfahren zur Fest- stellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähig- keit (Validierungsverfahren): § 1 Gegenstand Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren zur Fest- stellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungs- fähigkeit gemäß §§ 50b ff. BBiG. Erster Abschnitt: Feststellungstandems § 2 Bestimmung und Zusammensetzung von Feststellungstandems (1) Für die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit in einem Referenzberuf sind von der IHK Rhein-Neckar Feststellungstandems zu bestimmen. Bei Bedarf können für einen Referenzberuf mehrere Feststellungstandems be- stimmt werden. (2) Die Mitglieder eines Feststellungstandems sowie ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden aus dem Kreis der Personen, welche die zuständige Stelle für die Durchführung von Prüfungen im Refe- renzberuf nach § 40 Absatz 3 und 4 BBiG berufen hat, für mindestens ein Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode bestimmt. (3) Ein Feststellungstandem besteht aus je einem oder einer Beauftrag- ten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung zu und der Durchführung von Feststellungsver- fahren dürfen Angehörige der Antragsteller oder Antragstellerin nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegever- hältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begrün- dende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwä- gerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

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IHK Magazin Rhein-Neckar 02 | 2025

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