IHK-Magazin Ausgabe 2/2025

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 10 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen, Verfah- rensbegleitung (1) Bei der Durchführung von Feststellungsverfahren nach § 50b BBiG sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderun- gen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer des Feststellungsverfahrens, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdol- metscher für Menschen mit Hörbehinderung. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Feststellung (§ 7) nachzuweisen. Vorschläge für die Art der Hilfeleistung oder Hilfsmittel können mit dem Antrag verbunden werden. (2) Verfahrensbegleitende nach § 50d Absatz 3 BBiG dürfen bei der Teilnahme an einem Feststellungsverfahren keinen eigenen Beitrag zu Leistungen der Teilnehmenden erbringen. Im Falle eines Eingriffs in die Eigenständigkeit der Leistungserbringung sind sie von der Ver- fahrensteilnahme auszuschließen. § 11 Nichtöffentlichkeit Die Feststellungsverfahren sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der zuständi- gen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Das Feststellungstandem kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Würdigung der Leistungen dürfen keine Gäste beteiligt sein. § 12 Ausweispflicht und Belehrung Die Teilnehmenden sowie die nach § 50d Absatz 3 BBiG benannten Verfahrensbegleitenden haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn des Feststellungsverfahrens über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 13 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin, das Ergeb- nis des Feststellungsverfahrens durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er oder sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch eines anderen Teilnehmers oder einer anderen Teilnehmerin, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während des Feststellungstermins festgestellt, dass ein Teil- nehmer oder eine Teilnehmerin eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt festzustellen und vom Beisitz zu protokollieren. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin setzt das Feststellungsverfahren vorbehaltlich der Entscheidung des Feststellungstandems über die Täuschungshand- lung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird für die von der Täuschungs- handlung betroffene Leistung festgestellt, dass die berufliche Hand- lungsfähigkeit nicht vorliegt. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Feststeller bzw. die Feststellerin das Nichtvorliegen der beruflichen Handlungsfähigkeit für das gesamte Feststellungsverfahren feststellen und den Antrag auf Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit ablehnen. (4) Behindert ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin durch sein oder ihr Verhalten das Feststellungsverfahren so, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er oder sie von der Teilnahme an dem Feststellungsverfahren auszuschließen. Die Entscheidung hierüber wird unverzüglich vom Feststeller getroffen und vom Beisitz protokolliert. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor der Entscheidung des Feststellers bzw. der Feststellerin nach den Absätzen 3 und 4 ist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin anzuhören.

(5) Wird ein Feststellungsverfahren für Menschen mit Behinderungen nach § 50d BBiG beantragt, ist zudem ein Nachweis der Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX beizufügen. Sofern eine Verfahrens- begleitung nach § 50d Absatz 3 BBiG benannt wird, ist nachzuweisen, dass diese mit den besonderen Belangen von Menschen mit Behinde- rungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut ist.

§ 8 Zulassung, Fristen für Mitteilungen über Zulassung und Ladung zum Feststellungstermin

(1) Über die Zulassung zum Feststellungsverfahren entscheidet die zu- ständige Stelle.

(2) Örtlich zuständig ist die zuständige Stelle in deren Bezirk der Antrag- steller oder die Antragstellerin

1. in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder

2. seinen/ihren Wohnsitz hat.

Eine Aufgabenübertragung zwischen zuständigen Stellen nach §§ 71 Absatz 9, 75b BBiG ist möglich. Sofern Antragsteller oder Antragstelle- rein im Ausland wohnhaft ist, ist die IHK Rhein-Neckar nur zuständig, wenn die letzte inländische berufliche Tätigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin im Bezirk der IHK Rhein-Neckar lag . (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(4)

Die angemeldeten Antragsteller und Antragstellerinnen sind spätestens zwei Wochen vor dem Feststellungstermin unter Angabe von Zeit, Ort sowie der ausgewählten Feststellungsinstrumente einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch zum Feststellungstermin zu laden.

(5) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Feststellungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

Dritter Abschnitt:

Durchführung der Feststellungsverfahren

Durchführung

§ 9

(1) Die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit erfolgt nach Maßgabe der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensver- ordnung (BBFVerfV). (2) Das Feststellungsverfahren wird im Wechsel von dem oder der jeweils von der IHK Rhein-Neckar bestimmten Feststeller oder Feststellerin aus dem Feststellungstandem durchgeführt. Die zweite Person des Feststellungstandems (Beisitzer oder Beisitzerin) sitzt der Durchfüh- rung bei, unterstützt und dokumentiert diese. Die Feststellung des Umfangs der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit obliegt dem oder der jeweiligen Feststeller oder Feststellerin. (3) Mit Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die zuständige Stelle abweichend von Absatz 2 Satz 2 vorsehen, dass anstelle des jeweils zweiten Mitglieds des Feststellungstandems ein hauptamtlicher Mitarbeiter oder eine hauptamtliche Mitarbeiterin der zuständigen Stelle oder ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin- nen der von der zuständigen Stelle beherrschten Tochterunternehmen der Durchführung beisitzen, wenn sie für die Feststellung der beruf- lichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf sachkundig und für die Mitwirkung im Feststellungsverfahren geeignet sind.

(4) Feststellungsverfahren werden in deutscher Sprache durchgeführt.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 02 | 2025

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