IHK-Global Business Ausgabe 12/2022

ZOLL- UND AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

deutschen Lieferkettengesetz sollen nach EU-Recht niedri- gere Schwellenwerte von 500 beziehungsweise 250 Mitarbei- tern gelten, welche vermutlich ab Ende 2025 zu beachten sind. Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen, müssen regelmä- ßig einen Bericht über die Ein- haltung der gesetzlichen Sorg- faltspflichten veröffentlichen. Der Bericht generiert sich aus den Antworten in einem struk- turierten Fragebogen, welchen das BAFA veröffentlicht hat. Ab Januar wird beim BAFA ein elektronisches Portal für die Berichte zur Verfügung stehen. Unternehmen, die (noch) nicht unter den Anwendungs- bereich des LkSG fallen, haben zwar zunächst keine Ver- pflichtungen und unterliegen auch keinen Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen des BAFA. Als direkter Zulieferer von Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, sind sie aber aufgrund ihrer Vertrags- beziehung zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten angehalten. Es ist davon auszugehen, dass Unternehmen einen verbind- lichen Verhaltenskodex (Code of Conduct) etablieren und Lieferverträge unter anderem zu Kündigungsrechten, Frei- stellungsklauseln, Vertrags-

werden und der neuseelän- dische Dienstleistungsmarkt in Schlüsselbranchen wie Finanzdienstleistungen, Tele- kommunikation, Seeverkehr und Zustelldiensten geöffnet wird. Dazu kommt, dass Kon- formitätsanforderungen und -verfahren erheblich abgebaut werden, um einen schnelleren Warenfluss zu ermöglichen. Als Ursprungsnachweise sind Ursprungserklärungen des jeweiligen Ausführers vor- gesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen soll die Anmeldung der Zollpräferenz auch auf Basis der „Kenntnis des Einführers” möglich sein (wie bei den Handelsabkom- men mit Japan und dem Ver- einigten Königreich). Durch die Wahl von Lula da Silva als Präsident von Brasi- lien könnte zudem das bereits ausgehandelte Abkommen mit den Mercosur-Staaten (Ar- gentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) 2023 in Kraft treten. Neue Freihandelsab- kommen wirken sich immer auch auf die Ausstellung von Lieferantenerklärungen aus. Unternehmen sollten daher immer im Blick haben, wann ein neues Freihandelsabkom- men in Kraft treten wird und anhand der Ursprungsregeln die Präferenzbegünstigung der Waren prüfen. Exportkontrolle – Russland Embargo Im Bereich der Export- kontrolle war das Jahr 2022 geprägt durch umfangreiche Wirtschafts- und Finanz- sanktionen gegen Russland und Belarus. Diese betreffen insbesondere Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen, Beschränkungen des Kapital- markts, von Ratingdiensten, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsdienstleistun- gen sowie Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechts- und

IT-Beratung. Bis Oktober 2022 wurden diese Sanktionen in insgesamt acht Sanktionspake- ten erlassen. Die maßgebliche Verordnung 833/2014 für die güterbezogenen Sanktionen ge- gen Russland umfasst mittler- weile 26 Anhänge. Das macht es schwer für Unternehmen, den Überblick zu behalten und eine rechtskonforme Lieferung durchzuführen. Die IHK unter- stützt dabei mit einem Prüf- schema, welches den Umgang mit den Sanktionen erleichtert. Lieferkettengesetz: Es wird ernst Das deutsche Lieferketten- sorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – auch als Lieferkettengesetz bekannt – tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es soll die Ein- haltung grundlegender Men- schenrechts- und Umweltstan- dards in globalen Lieferketten durchsetzen. In Deutschland betrifft es zunächst hier an- sässige Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Sie sind künftig verpflichtet, Sorgfalts- pflichten entlang der gesamten Lieferkette einzuhalten und zu dokumentieren. Ab 2024 werden die gesetzlichen Rege- lungen auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden ausgeweitet. Im Vergleich zum

Das Lieferketten- sorgfaltspflicht- engesetz (LkSP) erfordert viel Doku- mentationsaufwand und betrifft mehr Unternehmen als auf den ersten Blick zu erkennen.

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