Das Land Salzburg fördert Sanierungsmaßnahmen. Alle förderbaren Projekte und der Ablauf der Antragstellung finden Sie in dieser Broschüre.
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Wohnbauförderung Sanierung
Beratung Solar und ökologisches Heizen
Gedruckt nach der Richtlinie „Druckerzeugnisse“ des Österreichischen Umweltzeichens, Druckerei Land Salzburg UW-Nr. 1271
Impressum Medieninhaber: Land Salzburg | Herausgeber: Dipl.-Ing. Christine Itzlinger-Nagl , Abt. 10 - Planen, Bauen, Wohnen Redaktion, Mitarbeit, Koordination: Dr. Herbert Rinner, Andrea Singer, Abt. 10/02 Wohnbauförderung Satz und Grafik: Landes-Medienzentrum | Druck: Hausdruckerei Land Salzburg | Alle: Postfach 527, 5010 Salzburg Downloadadresse: www.salzburg.gv.at/wbf_sanierung.pdf | Erscheinungstermin: Juli 2022 (16. Auflage) Bildnachweis: Land Salzburg, außer: Adobe Stock: S4, S11, S17 | pixabay.com: S7o, S8lu | pexels.com: S14 | unsplash.com: Milvoj Kuhar S6ul, Rawpixel S6ur + S8lo, Luja Zhang S7u, Petra Kessler S15, Philipp Berndt S18 | envato elements: S5, S12, S13 S=Seite, o=oben, u=unten, l=links, r=rechts © Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung bleiben vorbehalten. Bitte beachten Sie, dass diese Broschüre nur einen Überblick zu den Bestimmungen der Salzburger Wohnbauförderung enthält. Anmerkung: Die Bezeichnungen sind jeweils geschlechtsneutral gehalten und umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise. Handelt es sich im Text um mehr als eine Person, so sind die Begriffe im Plural zu verstehen. Gesetzliche Grundlage: Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 idF LGBl 53/2022, Salzburger Wohnbauförderungsverordnung idF LGBl 54/2022. Trotz sorgfäliger Bearbeitung übernehmen wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit.
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Wohnen in Salzburg
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen Welche energierelevanten Bestimmungen sind zu beachten? . . . 4 Sanierungsförderung Wer kann eine Förderung beantragen? . . . . . . . . . . 4 Was sind energieeffiziente Bestandsbauten? . . . . . . . . 4 Wiewirdgefördert?. . . . . . . . . . . . . . . . 5 Waswirdgefördert?. . . . . . . . . . . . . . . . 6 Welche Höchstgrenzen gibt es? . . . . . . . . . . . . . 8 Wie und wann wird der Förderantrag gestellt? . . . . . . . . 9 Wann dürfen Sie mit den Sanierungsarbeiten beginnen? . . . . .10 Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses? . . . . . . . .10 Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden? . . . . . . . . . 11 Welche weiteren Voraussetzungen sind zu beachten? . . . . . 11 Größere Renovierung Waswirdgefördert?. . . . . . . . . . . . . . . .12 Was sind die Fördervoraussetzungen? . . . . . . . . . . .12 Wer kann eine Förderung beantragen? . . . . . . . . . . 13 Wiewirdgefördert? . . . . . . . . . . . . . . . .13 Wie und wann wird der Förderantrag gestellt? . . . . . . . .13 Wann wird der Zuschuss ausgezahlt? . . . . . . . . . . .14 Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden? . . . . . . . . . 14 Solar- und Heizungsförderung Fördernehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Art und Ausmaß der Förderung . . . . . . . . . . . . .16 Welche Bestimmungen sind zu beachten? . . . . . . . . . 17
Ein wichtiges Ziel der Wohnbau- förderung ist der Erhalt und die Verbesserung von bestehendem Wohnraum. Diese Maßnahmen sind einerseits kosteneffizient und an- dererseits ein wichtiger Beitrag für den Umweltschutz und die Er- reichung der Klimaziele. Die Sanierungsförderung ermög- licht, dass die vorhandenen Woh- nungen weiterhin gerne bewohnt werden, weil die Qualität langfris- tig erhalten und zusätzlicher Kom- fort geschaffen wird.
Ihre
Andrea Klambauer Wohnbau-Landesrätin
Allgemeine Bedingungen
Welche energierelevanten Bestimmungen sind zu beachten?
Für die Förderung von energetischen Maßnahmen, die die Gebäudehülle betreffen müssen folgende Kennwerte eingehalten werden:
höchstzulässiger U-Wert (W/m²K)
förderbare Maßnahme
4
Austausch der Fenster und/oder der Außentüren
1,35
Außenwände und erdberührte Wände
0,25
oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft
0,20
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich
0,35
Handelt es sich um Gebäude im Rahmen von Denkmalschutz, Altstadt- erhaltung oder Ortsbildschutz kann von der Einhaltung der U-Werte ab- gesehen werden.
Was sind energieeffiziente Bestandsbauten?
Darunter versteht man Bauten mit einem LEK T -Wert von höchstens 26, einem P i -Wert von höchstens 68.
LEK T -Wert: Der LEK T -Wert („Linie europäischer Kriterien“, ÖNORM B8110 und H 5055) kennzeichnet den Wärmeschutz der Gebäudehülle unter Bedachtnahme auf die Geometrie des Gebäudes P i -Wert: Der Primärenergieindikator gilt in Salzburg als Gesamtenergieeffi- zienzindikator.
Sanierungs- förderung Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen
Wer kann eine Förderung beantragen?
■ Eigentümer des Gebäudes, die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. die in Vertretung beauftragte Hausverwaltung
■ Bauberechtigte
■ Wohnungseigentümer von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer nach den Anforderungen des Wohnungseigen- tumsgesetzes schriftlich zustimmen
■ Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Mieter sowie sonstige Nut- zungsberechtigte (mit Zustimmung des Unterkunftsgebers) nur für Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Wohnung. Eine Förderung wird nur für Wohnungen und Wohnhäuser gewährt, die mit Hauptwohn- sitz (durch Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte) genutzt werden. ■ Eigentümer/Betreiber eines Wohnheimes (kein Hauptwohnsitz erfor- derlich - Bestätigung des Heimbetreibers)
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Wie wird gefördert?
Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Dieser muss bei förderungskonformer Nutzung des Objektes nicht zurückbezahlt werden.
Grundbetrag Abhängig von den zu erfüllenden Voraussetzungen beträgt der Prozent- satz der förderbaren Sanierungskosten:
■ Maßnahmen, für die ein Energieausweis notwendig ist (folgende Tabelle Z 1 - 7) + energieeffizienter Bestandsbau + Planungsenergieausweis im ZEUS samt Prüfsignatur VOR Aufnahme der Sanierung
30 %
■ Maßnahmen, für die kein Energieausweis notwendig ist (folgende Tabelle Z 8 - 13) + energieeffizienter Bestandsbau (zum Nachweis ist dennoch ein Energieausweis hochzu- laden)
■ Maßnahmen, für die ein Energieausweis notwendig ist (folgende Tabelle Z 1 - 7), kein energieeffizienter Bestandsbau, Planungsenergieausweis im ZEUS samt Prüfsignatur VOR Aufnahme der Sanierung
20 %
■ Maßnahmen, für die kein Energieausweis notwendig ist (folgende Tabelle Z 8 - 13) kein energieeffizienter Bestandsbau bzw. kein Energieausweis zum Nachweis vorgelegt
■ Bereits umgesetzte Maßnahmen, für die ein Energieausweis notwendig ist (folgende Tabelle Z 1-7), Planungsenergieausweis im ZEUS erst NACH Aufnahme der Sanierung vorgelegt
15 %
Zuschläge Für erhöhte Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl sowie für Denkmalschutz bei Verbesserung des baulichen Wärme- schutzes erhöht sich der Prozentsatz um 0,5 % je Punkt nach dem Zuschlagspunktesystem.
Was wird gefördert?
Sanierungsmaßnahmen bezeichnen Erhaltungs- und Verbesserungsmaß- nahmen an bestehenden Wohnhäusern und Wohnungen; dazu zählen insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des baulichen Wärmeschut- zes, zur Sanierung des energetischen Haustechniksystems und zur alten- und behindertengerechten Ausstattung. Folgende Maßnahmen werden bis zu den angegebenen höchstens förder- baren Kosten (Kostendeckelung) mit 15 %, 20 % oder 30 % Zuschuss plus allfällige Zuschlagspunkte gefördert (siehe Tabelle S. 5).
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max. förderbare Sanierungskos- ten, davon 15 %, 20 % od. 30 % Förderzuschuss
förderbare Maßnahmen
Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäude- hülle
■ Außenwände
175 € je m² saniertem Bauteil
1.
■ oberste Geschoßdecke oder Dachschräge
■ Kellerdecke oder erdberührte Wände/erdberührte Böden und Decken über Außenluft
600 € je m² Fenster- oder Türenfläche
2.
Austausch der Fenster und/oder der Außentüren
Errichtung und Erneuerung des Wärmebereitstellungssys- tems mit dazugehörigem Speicher, wenn die neue Wärme- bereitstellung erfolgt durch Pellets, Scheitholz, Hackschnit- zel, durch Nah- oder Fernwärme oder durch eine elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe (nur gebäudezentrale Systeme förderbar, keine Fernwärmeanschlüsse in Wohnun- gen oder sonstige Etagenheizungen).
30.000 € (0 ≤ 30 kW) 1.000 € je zus. kW (>30 ≤ 50 kW) 360 € je zus. kW (> 50 kW)
3.
Erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems ein- schließlich der Heizkörper – nur in Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Z 3
90 € je m² Bruttogeschoßfläche
4.
1.000 € je m² Apertur Fläche (0 ≤ 10 m²) 800 € je zus. m² Apertur Fläche (> 10 m²)
Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer thermischen Solaranlage
5.
max. förderbare Sanierungskos- ten, davon 15 %, 20 % od. 30 % Förderzuschuss 3.000 € je kWp (0 ≤ 5kWp) 2.000 € je zus. kWp (> 5kWp) Bei Nichterreichen eines Mindestertrags von 800 kWh je kWp pro Jahr ist der Fördersatz im Verhält- nis der Unterschreitung zu kürzen.
förderbare Maßnahmen
Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Photovoltaik- Solaranlage inklusive Errichtung oder Erweiterung eines Speichers. Die PV-Anlage ist mit oder ohne Speicher förder- fähig.
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6.
Dachsanierung inkl. Wärmedämmung sofern nicht nach Z1 gefördert
300 € je m² saniertem Bauteil
7.
Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung
8.
17.500 € je Wohnung
Nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges in Wohn- häusern mit drei oberirdischen Geschoßen zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß
75.000 € je Aufzugsanlage 10.000 € je zusätzlichem Geschoß
9.
Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohnge- schoß
30.000 € je Aufzugsanlage 3.000 € je zusätzlichem Geschoß
10.
11.
Sanierung der Elektroinstallationen
5.000 € je Wohnung
Nachträgliche Errichtung von Balkonen in Wohnhäusern mit zumindest drei selbständigen Wohnungen
12.
5.000 € je Balkon
Nachträgliche Errichtung einer E-Ladeinfrastruktur für E-PKW (CAT-7 Steuerleitung und Steuergerät)
2.500 € für einen PKW-Abstell- platz (Anschlussmöglichkeit)
13.
Errichtung und Erneuerung des Wärmebereitstellungssystems, Thermische Solaranlage, PV-Anlage
■ Diese Maßnahmen sind (siehe Katalog förderbarer Maßnahmen Punkt 3 und 4 sowie 5 und 6) für den/die Eigentümer eines Einfamilien- hauses oder Reihenhauses förderbar (nicht für einzelne Wohnungs- eigentümer). ■ Im mehrgeschossigen Wohnbau kann die Erneuerung des zentralen Wärmebereitstellungssystems nur dann gefördert werden, wenn die- se das gesamte Wohnhaus betrifft, nicht wenn der Heizungstausch in einzelnen Wohnungen erfolgt. Förderwerber ist infolgedessen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder Hausverwaltung, nicht der einzelne Wohnungseigentümer.
Austausch der Fenster und/oder Außentüren
■ Erfolgt der Fenster-/Türentausch durch einen einzelnen Wohnungs- eigentümer im mehrgeschossigen Wohnbau ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer bzw. Hausverwaltung vorzulegen, dass die Maßnahme von einzelnen Wohnungseigentümern und nicht der Woh- nungseigentümergemeinschaft durchgeführt wird.
Was sind altersgerechte Maßnahmen?
■ Schaffung eines barrierefreien Zugangs
■ Errichtung eines Treppenliftes
■ Handläufe
■ Schwellenentfernung
■ Türenverbreiterung
■ Altersgerechte Gestaltung des Sanitärbereichs wie Einstiegshilfen in die Badewanne, bodengleiche Dusche, Haltegriffe in der Badewan- ne und/oder Dusche, höhenverstellbare Waschbecken, Grundrissän- derung, sofern dies für die Errichtung der Barrierefreiheit des Bades erforderlich ist
Welche Elektroinstallationen werden gefördert?
■ Bei Wohnhäusern ab 3 Wohnungen nur Maßnahmen, die das ganze Gebäude betreffen (nicht in den einzelnen Wohnungen)
■ Bei Einzel- oder Doppelhäusern Maßnahmen im gesamten Gebäude
Welche Maßnahmen sind bei Förderung einer E-Ladeinfrastruktur förderbar ? ■ Hausanschlussleitung bzw. deren Verstärkung damit zusammen- hängende Grabungsarbeiten, Erdkabel, Hausanschlusskasten sowie bauliche Maßnahmen (Mauerdurchbrüche, Zählerverteilung bis zum Stellplatz, Unterbringungsmöglichkeit für Steuergerät im Zähler- schrank)
■ Nicht gefördert werden Abgaben, Gebühren, Netzbereitstellungs- entgelte, Wallbox oder Ladesäule sowie Kosten für stromproduzie- rende Anlagen
■ Förderbar ist nur eine E-Ladeinfrastruktur pro Haushalt
Welche Höchstgrenzen gibt es?
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Als Abgrenzung zum Neubau dürfen die Sanierungskosten die Baukos- tenobergrenze von 1.900 €/m2 (netto, inkl. Planungsnebenkosten) nicht überschreiten. Die förderbaren Sanierungskosten (brutto ggfs. abzüglich Skonto und Rabatt) sind begrenzt mit
■ den tatsächlich abgerechneten Kosten und
■ dem Betrag von 150.000 Euro je Wohnung, von € 50.000 Euro je Heimplatz (Wohneinheit).
Je Maßnahme muss sich zumindest ein Zuschuss in Höhe von € 250,- ergeben.
Förderbare Maßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen, werden nur im Verhältnis der förderbaren Wohnungen zur Gesamtanzahl der Wohnungen berücksichtigt. Förderbar sind nur Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens nachweislich als Hauptwohnsitz verwendet werden und für die eine Verpflichtung zur Verwendung als Hauptwohn- sitz auf die Dauer von fünf Jahren abgegeben wird.
Wie und wann wird der Förderantrag gestellt?
Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung nach Abschluss der Sanierungs- maßnahmen. Abhängig davon, welche Maßnahmen gefördert werden, ist Folgendes zu beachten: ■ Sanierungsmaßnahmen 1-7 Für die Sanierungsmaßnahmen der Punkte 1 bis 7 der Tabelle (siehe vorne) muss von Ihrem Energieausweisberechner / Ihrer Energieaus- weisberechnerin ein auf die Wohnung(en) bezogener Bestands- und Planungsenergieausweis sowie nach Abschluss der Sanierungsmaß- nahmen ein Fertigstellungsenergieausweis in das ZEUS-System des Landes Salzburg hochgeladen werden. Darin müssen die für die Prü- fung maßgeblichen Größen und Kennwerte enthalten sein. Der Ener- gieausweis wird geprüft und erhält - bei positivem Ausgang - eine Prüfsignatur. Lag vor Beginn der geförderten Sanierungsmaßnahme kein positiv ge- prüfter Planungsenergieausweis vor, kommt es zu einer Kürzung des Förderzuschusses (siehe Tabelle Seite 5). Keine Kürzung des Zuschus- ses auf 15 % erfolgt jedoch, wenn während einer Antragstellung eine weitere förderbare Sanierungsmaßnahme hinzukommt, die in der bis- herigen Planung nicht enthalten war und für die ein neuer Energie- ausweis hochgeladen werden muss. Der Förderantrag wird mit allen erforderlichen Beilagen online einge- bracht. Sie können sich diesen sowie die Vorberechnung der Förde- rung als PDF für den Eigengebrauch ausdrucken. Im Sanierungsrechner des Online-Förderungsassistenten wird für Sie anhand Ihrer Angaben und Unterlagen die Förderhöhe unverbindlich vorberechnet. Diese Vorberechnung ersetzt jedoch nicht die Prüfung durch die Förderstelle nach Einreichung des Antrags!
Mit dem Online-Förderassistenten ganz einfach einen Antrag stellen. www.salzburg.gv.at/wohnen
■ Sanierungsmaßnahmen 8-13 Werden nur Maßnahmen der Punkte 8 bis 13 der Tabelle beantragt (z.B. altersgerechte und behindertengerechte Maßnahmen, Lift) ist kein Energieausweis erforderlich. Erfolgt die Maßnahme jedoch in ei- nem Bau, der die Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbau- ten erfüllt, sodass ein höherer Fördersatz gewährt werden kann, ist Voraussetzung für den höheren Fördersatz der Nachweis durch einen Energieausweis. Die Antragsstellung erfolgt im Online-Förderungsassistenten nach durch- geführter Arbeit und bezahlter Rechnung. Die Arbeiten müssen von befugten Firmen durchgeführt werden. Anhand von Bestätigungen der Firmen muss ersichtlich sein, dass das Ende der Sanierungsarbeiten (ausgehend vom Rechnungsdatum der ersten abge- schlossenen Maßnahme) nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Eine genaue Beschreibung der Antragstellung samt Angaben, welche Un- terlagen erforderlich sind, finden Sie im „Leitfaden zur Antragstellung“.
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Einzelne Schritte der Antragstellung:
■ Erstellen und Hochladen von Bestandsenergieausweis und Planungs- energieausweis zum Zweck Wohnbauförderung (falls erforderlich) Bitte beachten: Saniert im mehrgeschossigen Wohnbau ein Wohnungs- eigentümer nur seine eigene Wohnung (Fenstertausch) ist ein auf die jeweilige Wohnung bezogener (kein auf das Gebäude bezogener) Be- standsenergieausweis sowie Planungsenergieausweis erforderlich.
■ Positive Prüfung des Planungsenergieausweises (Prüfsignatur Wohnbauförderung)
■ Durchführung der Sanierungsarbeiten
■ Erstellen und Hochladen des Fertigstellungsenergieausweises
■ Antragstellung (spätestens 18 Monate nach Durchführung der Sanie- rungsarbeiten, bei mehreren Sanierungsmaßnahmen im Antrag zählt die erste Sanierungsmaßnahme, die abgeschlossen wird)
Wann dürfen Sie mit den Sanierungsarbeiten beginnen?
Um die maximal mögliche Förderhöhe auszuschöpfen darf erst nach po- sitiv geprüftem Energieausweis mit den zu fördernden Sanierungsarbei- ten begonnen werden. Ausgenommen davon sind Maßnahmen, die kei- nen Planungsenergieausweis erfordern.
Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses?
Nach Antragstellung und positiver Prüfung durch die Wohnbauförde- rungsabteilung wird die Zusicherung ausgestellt. Sobald Sie den Förder- vertrag unterschrieben zurückgesendet haben, wird der Zuschuss aus- bezahlt.
Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden?
Bei förderungskonformer Nutzung muss der Zuschuss nicht zurückbe- zahlt werden. Eine Wohnung für die eine Sanierungsförderung gewährt wurde, gilt auf die Dauer von 5 Jahren als gefördert.
Welche weiteren Voraussetzungen sind zu beachten?
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Das Gebäude muss mindestens fünf Jahre alt sein. Abgestellt wird da- bei auf die ursprüngliche Bauvollendungsanzeige. Diese Frist gilt nicht, wenn Maßnahmen gefördert werden, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder älteren Menschen dienen. ■ Der Bestand des Gebäudes muss mit den raumordnungsrechtlichen Vorschriften übereinstimmen (kein Schwarzbau). ■ Die Wohnung muss nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen als Hauptwohnsitz verwendet werden. ■ Dieselbe Sanierungsmaßnahme darf in den vergangenen fünf Jah- ren nicht gefördert worden sein (Ausnahme: Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung). ■ Wurde am gleichen Objekt in einem Zeitraum von 3 Jahren vor An- tragstellung eine Errichtungsförderung für Ein-, Auf- oder Zubau- ten beantragt, ist keine Sanierungsförderung möglich, ebenso wenig wenn dies zeitgleich erfolgt. Die Eintragung eines Pfandrechts oder eines Veräußerungsverbots im Grundbuch ist nicht notwendig. Die gleichzeitige Inanspruchnahme weiterer Förderungen anderer Ge- bietskörperschaften (z.B. Sanierungsscheck des Bundes) ist möglich. Nicht möglich ist eine Doppelförderung durch das Land Salzburg.
Größere Renovierung
Was wird gefördert?
Größere Renovierungen sind zeitlich zusammenhängende Renovierungs- arbeiten (innerhalb von max. 18 Monaten) an der Gebäudehülle und/ oder den haustechnischen Anlagen eines Wohnhauses, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle bzw. Anlagen gemeinsam er- neuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden müssen:
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■ Fenster
■ Dach oder oberste Geschoßdecke
■ Fassadenflächen
■ Kellerdecke
■ energetisch relevantes Haustechniksystem
Über die mindestens durchzuführenden Maßnahmen hinaus gibt es kei- ne weiteren Beschränkungen der förderbaren Kosten soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der Erhaltung und Verbesserung eines Wohn- hauses dienen. Zulässig ist daher auch zum Beispiel die Vereinigung von Räumen zu Wohnungen oder die Zusammenlegung von Wohnungen. Die Sanierungskosten dürfen - als Abgrenzung zum Neubau - die Baukos- tenobergrenze von 1.900 €/m² (netto, inkl. Planungsnebenkosten) nicht überschreiten. Gefördert werden nur Objekte, die auf Förderungslaufzeit als Mietwoh- nungen genutzt werden.
Was sind die Fördervoraussetzungen?
Die Förderung setzt voraus, dass folgende Punkte erfüllt werden:
■ Baubewilligung älter als 30 Jahre
■ Mindestinvestitionskosten 35.000 € je Wohnung
■ zumindest drei Wohnungen im Wohnhaus nach Abschluss der Sanie- rungsarbeiten
■ Wohnungen der Ausstattungskategorie A gemäß § 15a MRG nach Durchführung der Sanierungsarbeiten
■ Hauptwohnsitznutzung
■ Vermietung nach MRG, Mietvertrag mindestens befristet auf 15 Jahre, Vermietung nur an begünstigte Personen bzw. nach den Regelungen bei Vermietung von geförderten Mietwohnungen, Kaution max. 3 Bruttomonatsmieten, keine Maklerprovision an Mieter/Mieterin ■ Mietzinsobergrenze gemäß dem jeweils gültigen Richtwert (derzeit 8,50 € /m 2 Wohnnutzfläche)
Wer kann eine Förderung beantragen?
■ Eigentümer der Bauliegenschaft
■ Bauberechtigte mit einem Baurecht von zumindest 15 Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase bzw. Abschluss der Sanie- rungsmaßnahmen
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Wie wird gefördert?
Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Dieser muss bei förderungskonformer Nutzung des Objektes nicht zurückbe- zahlt werden. Grundbetrag 30 % der förderbaren Sanierungskosten lt. Kostenvoranschlag (Basis für die Zusicherung) bzw. Endabrechnung (Basis für die Festlegung der endgültigen Höhe) Zuschläge Für erhöhte Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl so- wie für Denkmalschutz bei Verbesserung des baulichen Wärmeschut- zes erhöht sich der Prozentsatz um 0,5 % je Punkt nach dem Zuschlags- punktesystem. Im Rahmen der Mobilisierung von Grundstücken sind Zuschläge in der Höhe von 20 % des Verkehrswertes der Bausubstanz bezogen auf den An- teil der geförderten Mietwohnungen möglich (WFV § 17 Abs 4 Z 2).
Wie und wann wird der Förderantrag gestellt?
Mit der Ausführung darf vor Abschluss des Fördervertrags nicht begon- nen werden! Die Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bitte klären Sie frühzeitig die Möglichkeiten einer Förderung direkt in der Förderstelle ab. Die Antrag- stellung erfolgt über den Online-Assistenten.
Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?
Der Zuschuss wird frühestens ausbezahlt, wenn folgende Voraussetzun- gen erfüllt sind:
■ Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und Aufnahme der Bewirt- schaftungsphase
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■ Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises
■ Einverleibung eines Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Sicherstellung des Zuschusses bzw. zur Sicherung des Förderungszweckes
■ Nachweis der Verwendung der Wohnungen zu Hauptwohnsitzzwe- cken
■ Vorlage aller Mietverträge (ausgenommen bei Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen)
■ Vorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung
Beträgt der Zuschuss weniger als 1.000 € entfällt die Auszahlung.
Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden?
Bei förderungskonformer Nutzung muss der Zuschuss nicht zurückbe- zahlt werden. Das Objekt, für das eine Förderung gewährt wurde, gilt auf die Dauer von 15 Jahren als gefördert.
Solar- und Heizungsförderung Zur Umsetzung der Ziele in der Leitstrategie Salzburg 2050 im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien begleitet das Energieressort die Wohnbauförderung mit einer Aktion zur Errichtung von Solaranlagen und Holzheizungen. Fördernehmer Privatpersonen, welche Eigentümer oder Mieter von Bauten im Bundes- land Salzburg sind. Der Mieter muss die Zustimmung des Eigentümers nachweisen. Unter Bauten werden zu Wohnzwecken (als aufrechter Haupt- oder Nebenwohnsitz) genutzte Gebäude verstanden.
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Aktion Solar und ökologisches Heizen „Bauen, Sanieren und Wohnen sind Entscheidungen, die unsere Gesellschaft und unser individuel- les Leben stark prägen. Ich lade Sie herzlich dazu ein, mit uns vorausschauend Ihre Wohnräu- me zu gestalten und auf erneu- erbare Energien, Nachhaltigkeit, technischen Fortschritt gepaart mit wirtschaftlichen Vorteilen zu setzen.“ „Die Energieberatung des Landes Salzburg bietet Ihnen kostenlos In- formations- und Beratungsgesprä- che an. Dort erfahren Sie, welche erneuerbare Energiequellen für Ih- ren Wohnbereich passend sind und welche Landes-Förderungen Ihnen dann zur Verfügung stehen.“
Art und Ausmaß der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Förderbare Maßnahmen
Förderung in €
250,- pro m 2
1. - 7. m 2
Thermische Solaranlagen
8.- 21. m 2
100,- pro m 2
max. 20 kWp förderbar bei Dach oder gebäudeintegrier- ten Anlagen bis 10 kWp ohne Nachweis, ab 11 kWp bei ent- sprechendem Stromverbrauch (siehe Förderrichtlinie). Private bis 10 kWp land- u. forstwirtschaftliche Betriebe bis 20 kWp.
Photovoltaik- Anlagen für Private u. land- u. forstw. Betriebe
150,- pro kW p
freistehend 2-achsig nachge- führt max. 2 kW p förderbar
150,- pro kW p
Ersatz einer erneuerbaren Heizung
Ihr
Land Salzburg Energieförderung 1 in €
Förderbare Maßnahmen
Scheitholz inkl. Pufferspeicher
2.500,–
Pellets
3.000,–
Hackgut
4.500,–
Dr. Heinrich Schellhorn Landeshauptmann-Stellvertreter
Luft-Wärmepumpe
0,–
3.000,–
sonstige Wärmepumpen 2
Erneuerbare Fernwärme
3.000,–
Fernwärme Stadt Sbg
2.000,–
1 gedeckelt mit 35 % 2 für Ersterrichtung Tiefenbohrung, Erdkollektoren und Brunnenanlagen für Wärmepumpen Details entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien unter www.salzburg.gv.at/energiefoerderung.
Ersatz einer fossilen Heizung inkl. Bundesförderung „Raus aus Öl und Gas“
Land Salzburg Energieförderung 1 in €
Förderbare Maßnahmen
Gesamt bei Sanierung in €
Bundesförderung über KPC 2 in €
Scheitholz
2.500,–
7.500,–
10.000,–
17
Pellets
3.000,–
7.500,–
10.500,–
Hackgut
4.500,–
7.500,–
12.000,–
Luft-Wärmepumpe
0,–
7.500,– 3
7.500,–
sonstige Wärmepumpe 4
3.000,–
7.500,– 3
10.500,–
Erneuerbare Fernwärme
3.000,–
7.500,–
10.500,– 5
Fernwärme Stadt Sbg
2.000,–
7.500,–
9.500,– 5
4 für Ersterrichtung Tiefenbohrung, Erdkollektoren und Brunnenanlagen für Wärmepumpen
1 gedeckelt mit 35% 2 gedeckelt mit 50% 3 bei GWP (Abhängig vom verwendeten Kältemittel in der jeweiligen Wärmepumpe) zwischen 1.500 und 2.000 reduziert sich die ermittelte Förderung um 20 %
5 zzgl. Erdgas-Gebietsbonus iHv 2000 €. Der „Erdgas-Gebietsbonus“ wird für Projekte in Erdgas-versorgten Gebieten gewährt, wenn der Zuschlag für hocheffiziente Nah-/Fernwärme im Ortskern in Erdgas-versorgten Gebieten durch den Bund nicht möglich ist. Als Erdgas-versorgtes Gebiet gilt der unmittelbare Nahbereich des Erdgasnetzes. Der Bonus wird bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch gewährt und ist nicht separat zu beantragen. Details entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien unter www.salzburg.gv.at/energiefoerderung.
Welche Bestimmungen sind zu beachten? Wird für mehrere Maßnahmen ein Förderantrag gestellt (z.B. Kombina- tion Heizungstausch mit thermischer Sanierung) ist ausschließlich die Beantragung im Rahmen der Wohnbauförderung möglich. Der Antrag für Solar und Heizungsförderung (Energieförderung) muss vor Umsetzung der Maßnahme gestellt werden (gilt nicht im Falle der Kombination mit der Förderaktion „Raus aus Öl und Gas“ des Bundes). Die Antragstellung für die Förderaktion „Raus aus Öl und Gas“ erfolgt unter www.kesseltausch.at . Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Ener- gieförderung des Landes Salzburg in Anspruch zu nehmen. Die Energieför- derung ist nicht mit der Wohnbauförderung des Landes kombinierbar und kann bei Anträgen für Ein-/Zweifamilienhäuser 6 Monate im Nachhinein, für den mehrgeschoßigen Wohnbau 24 Monate im Nachhinein, gerech- net ab dem Ausstellungsdatum des Schreibens betreffend Auszahlungs- information der Kommunalkredit Public Consulting, beantragt werden. Die Antragstellung für die Energieförderung des Landes Salzburg ist unter https://sbg.foerdermanager.net/foerderung möglich. Anträge können bis zur Ausschöpfung der Budgetmittel gestellt werden. Es gelten die unter www.salzburg.gv.at/energiefoerderung veröffent- lichten Richtlinien und Informationen zur Förderung. Für weitere Informationen und Rückfragen informiert Sie kostenlos und produktneutral die Energieberatung des Landes gerne unter:
www.salzburg.gv.at/energieberatung oder telefonisch unter 0662 8042 3151 .
Sie haben Fragen zur Energieförderung?
www.energieaktiv.at , Tel. 0662 8042 3791
Sie möchten eine kostenlose und produktneutrale Energieberatung? Der Schwerpunkt der Beratung wird individu- ell mit Ihnen abgestimmt und umfasst alle we- sentlichen Bereiche in Neubau- oder Sanie- rungsfragen.
Anmeldung online unter www.salzburg.gv.at/energieberatung oder telefonisch unter 0662 8042 3151.
Förderwerberin Julia und ihrer Familie informieren in leicht verständlicher Form über Voraussetzungen, Inhalt und weiterführende Beratung zur Wohnbauför- derung. Zu sehen auf der Landes-Website: www.salzburg.gv.at
Sie haben Fragen zur Salzburger Wohnbauförderung? Wir informieren und beraten Sie gerne!
Die aktuellen Öffnungszeiten sowie die Zeiten telefonischer Erreich- barkeit entnehmen Sie bitte der Homepage.
Förderstelle
Postanschrift: Land Salzburg, Abteilung 10 Planen, Bauen, Wohnen, Postfach 527, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5010 Salzburg
Unsere Expertinnen und Experten helfen Ihnen gerne weiter
Tel. 0662 8042 3000, www.salzburg.gv.at/wohnen , E-Mail: wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at , Fax: 0662 8042–3888
Auskunft und Beratung
■ Aktuelle Förderungsrichtlinien
■ Förderungsvoraussetzungen
■ Vorausberechnung einer Förderung (Wohnbeihilfe, Kauf, Errichtung, Sanierung) ■ Hilfe bei Antragsstellung einer Förderung (Kauf, Errichtung, Sanie- rung) im Online-Assistenten ■ Bei bereits eingereichten Förderungen (Wohnbeihilfe, Kauf, Errich- tung, Sanierung)
Informationsbroschüren
■ Broschüren zur Wohnbauförderung (Eigentum, Sanierung, Miete)
■ Leitfäden zur Antragstellung für alle Fördersparten
■ Infoblätter und Richtlinien
sind als PDF auf der Wohnbauförderungsseite des Landes
www.salzburg.gv.at/wohnen
als Download unter „Broschüren und rechtliche Grundlagen“ verfügbar.
Eine gedruckte Version können Sie telefonisch oder per E-Mail in der Förderstelle anfordern.
Wir beraten Sie gerne!
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