Wohnbauförderung Sanierung Land Salzburg

Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden?

Bei förderungskonformer Nutzung muss der Zuschuss nicht zurückbe- zahlt werden. Eine Wohnung für die eine Sanierungsförderung gewährt wurde, gilt auf die Dauer von 5 Jahren als gefördert.

Welche weiteren Voraussetzungen sind zu beachten?

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Das Gebäude muss mindestens fünf Jahre alt sein. Abgestellt wird da- bei auf die ursprüngliche Bauvollendungsanzeige. Diese Frist gilt nicht, wenn Maßnahmen gefördert werden, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder älteren Menschen dienen. ■ Der Bestand des Gebäudes muss mit den raumordnungsrechtlichen Vorschriften übereinstimmen (kein Schwarzbau). ■ Die Wohnung muss nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen als Hauptwohnsitz verwendet werden. ■ Dieselbe Sanierungsmaßnahme darf in den vergangenen fünf Jah- ren nicht gefördert worden sein (Ausnahme: Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung). ■ Wurde am gleichen Objekt in einem Zeitraum von 3 Jahren vor An- tragstellung eine Errichtungsförderung für Ein-, Auf- oder Zubau- ten beantragt, ist keine Sanierungsförderung möglich, ebenso wenig wenn dies zeitgleich erfolgt. Die Eintragung eines Pfandrechts oder eines Veräußerungsverbots im Grundbuch ist nicht notwendig. Die gleichzeitige Inanspruchnahme weiterer Förderungen anderer Ge- bietskörperschaften (z.B. Sanierungsscheck des Bundes) ist möglich. Nicht möglich ist eine Doppelförderung durch das Land Salzburg.

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