Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?
Der Zuschuss wird frühestens ausbezahlt, wenn folgende Voraussetzun- gen erfüllt sind:
■ Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und Aufnahme der Bewirt- schaftungsphase
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■ Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises
■ Einverleibung eines Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Sicherstellung des Zuschusses bzw. zur Sicherung des Förderungszweckes
■ Nachweis der Verwendung der Wohnungen zu Hauptwohnsitzzwe- cken
■ Vorlage aller Mietverträge (ausgenommen bei Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen)
■ Vorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung
Beträgt der Zuschuss weniger als 1.000 € entfällt die Auszahlung.
Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden?
Bei förderungskonformer Nutzung muss der Zuschuss nicht zurückbe- zahlt werden. Das Objekt, für das eine Förderung gewährt wurde, gilt auf die Dauer von 15 Jahren als gefördert.
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