Das Land Salzburg fördert Sanierungsmaßnahmen. Alle förderbaren Projekte und der Ablauf der Antragstellung finden Sie in dieser Broschüre.
www.salzburg.gv.at/wohnen
Wohnbauförderung Eigentum
Gedruckt nach der Richtlinie „Druckerzeugnisse“ des Österreichischen Umweltzeichens, Druckerei Land Salzburg UW-Nr. 1271
Impressum Medieninhaber: Land Salzburg | Herausgeber: Dr. Silverius Zraunig, Abt. 10 - Planen, Bauen, Wohnen | Redaktion, Mitarbeit, Koordination: Dr. Herbert Rinner, Andrea Singer, Abt. 10/02 Wohnbauförderung Satz und Grafik: Landes-Medienzentrum | Druck: Hausdruckerei Land Salzburg | Alle: Postfach 527, 5010 Salzburg Downloadadresse: www.salzburg.gv.at/wbf_eigentum.pdf | Erscheinungstermin: Jänner 2022, 16. Auflage Bildnachweis: Land Salzburg, außer: Adobe Stock: S4, S5, S8u, S9, S10o, S12, S17, S26, | pexels.com: S6, S20o | unsplash.com: Zhen Hu S7o, Kevin Gent S7u, Mon Petit Chou Photography S8o, Ibrahim Rifath S19o, Etienne Beauregard Riverin S19u, Rawpixel S20u, Fabian Blank S25, Bernard Hermant S27, Philipp Berndt S30 | envato elements: S10u, S15, S21, S24 | freepik: S14 S=Seite, o=oben, u=unten © Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung bleiben vorbehalten. Bitte beachten Sie, dass diese Broschüre nur einen Überblick zu den Bestimmungen der Salzburger Wohnbauförderung enthält. Gesetzliche Grundlage: Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 idF LGBl 61/2021, Salzburger Wohnbauförderungsverordnung idF LGBl 66/2021. Trotz sorgfältiger Bearbeitung übernehmen wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Inhaltsverzeichnis Begünstigte Person Wer kann eine Förderung beziehen? . . . . . . . . . . . 4 Allgemeine Bestimmungen Welches Einkommen wird zugrunde gelegt? . . . . . . . . . 6 Welche Familienbegriffe gibt es? . . . . . . . . . . . . 7 Was versteht man unter förderbarer Wohnnutzfläche? . . . . . 8 Welche weiteren Begriffe werden verwendet? . . . . . . . . 9 Wer wird als Bauträger in der Kaufförderung anerkannt? . . . . 10 Welche energierelevanten Bestimmungen sind zu beachten? . . .10 Kaufförderung Werwirdgefördert?. . . . . . . . . . . . . . . .11 Waswirdgefördert?. . . . . . . . . . . . . . . .11 Wiewirdgefördert?. . . . . . . . . . . . . . . .11 Wie wird der Förderantrag gestellt? . . . . . . . . . . . 16 Wann wird der Förderantrag gestellt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16 Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses? . . . . . . . .16 Welche weiteren Voraussetzungen müssenvorliegen?.................17 Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden? . . . . . . . . . 18 Gibt es eine Absicherung in Zusammenhang mit dem Bank- oder Bausparkassendarlehen? . . . . . . . . . . . . . . .18 Errichtungsförderung im Eigentum Werwirdgefördert?. . . . . . . . . . . . . . . .19 Waswirdgefördert?. . . . . . . . . . . . . . . .19 Wiewirdgefördert? . . . . . . . . . . . . . . . .19 Wie wird der Förderantrag gestellt? . . . . . . . . . . . 22 Wann wird der Förderantrag gestellt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses? . . . . . . . 23 Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden? . . . . . . . . . 24 Gibt es eine Absicherung in Zusammenhang mit dem Bank- oder Bausparkassendarlehen? . . . . . . . . . . . . . . 24 Regelung bei Errichtung von Häusern in der Gruppe oder Wohnungen imWohnungseigentum . . . . . . . . . . . . . . . 25 Regelung bei Austraghäusern/Austragwohnungen . . . . . . 25
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Wohnen in Salzburg
Der Wunsch nach Immobilienei- gentum steigt stetig und dafür gibt es viele Gründe. Mit der Wohnbau- förderung unterstützen wir Men- schen dabei, sich Eigentum zu schaffen, sei es durch die Errich- tung eines Hauses oder den Kauf einer Wohnung. Die Wohnbauförderung ist transpa- rent und fair, auf die Klimaziele so- wie auf sparsamen Verbrauch von Grund und Boden ausgerichtet. Mit der Errichtungs- und Kaufförderung gelingt vielen Menschen die Finan- zierung und es wird ein Wert für Generationen geschaffen.
Ihre
Andrea Klambauer Wohnbau-Landesrätin
Wer kann eine Förderung beziehen?
Begünstigte Person
Um eine Förderung für Kauf oder Hausbau zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
■ Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres)
■ Österreichische Staatsbürgerschaft oder dieser gleichgestellt (z.B. EU); asylberechtigt
4
■ Wohnbedarf
Dieser liegt vor, wenn
– bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde. – für die bisherige Wohnung im Eigentum sonstige Gründe vorliegen, die eine den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste Befriedi- gung des Wohnbedürfnisses erwarten lassen, das sind: - Größe und Ausstattung - Geänderte Familienverhältnisse - Berufsbedingter Ortswechsel (mit entsprechender Entfernung) - Dauerhafte und wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse - Gesundheitliche Gründe (ärztliches Attest) In Bezug auf die Größe der bestehenden Wohnung im Eigentum gilt jedenfalls als ausreichend:
Anzahl der im gemeinsamen Haushalt leben- den nahestehenden Personen
Anzahl der Wohnräume
1-Personenhaushalte
2
1-Personenhaushalte mit
■ Pflegegeldbezug ■ gültigem Behindertenausweis
■ minderjährigen Personen, die hier zwar keinen hauptsächlichen Aufenthalt haben, aber vom haushaltsangehörigen Elternteil mit gerichtlicher Genehmigung zeitweise unter- gebracht werden dürfen (z.B. gemeinsame Obsorge)
3
2- oder 3-Personenhaushalte
4-Personenhaushalte
Wachsende Familie mit bis zu 2 Kindern
4
AlleinerzieherInnen mit 2 Kindern
5-Personenhaushalte
5
1 Wohnraum mehr
Für jede weitere Person
Ein Wohnbedarf besteht auch, wenn die Anzahl der derzeit vorhande- nen Wohnräume zwar ausreichend ist, die tatsächliche Wohnnutzfläche die förderbare Wohnnutzfläche jedoch um mindestens 9 m² über- oder unterschreitet.
■ Begründung des Hauptwohnsitzes und ausschließliche regelmäßige Ver- wendung der Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedarfs
■ Aufgabe der Rechte an der bisher bewohnten Wohnung (Ausnahme- regelungen beachten)
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■ Folgende Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden:
Netto-Haushaltseinkommen jährlich (€)
Netto-Haushaltseinkommen monatlich (Jahreszwölftel,€)
Haushaltsgröße
1 Person
43.200
3.600
2 Personen
66.000
5.500
3 Personen
70.800
5.900
4 Personen
79.200
6.600
5 Personen
84.000
7.000
6 Personen
89.400
7.450
Mehr als 6 Personen
96.000
8.000
Eine wachsende Familie wird einem 4-Personenhaushalt gleichgesetzt.
Alleinstehende Personen mit einem Kind oder mit denen eine betreute sonstige nahestehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt werden zumindest wie ein 3-Personenhaushalt behandelt.
Allgemeine Bestimmungen
Welches Einkommen wird zugrunde gelegt?
Beim Zugang zur Förderung wird als Haushaltseinkommen das Einkom- men des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin sowie aller sonstigen im Förderungsansuchen namhaft gemachten nahestehenden Personen herangezogen. Zum Einkommen zählen unter anderem Erwerbseinkünfte inklusive der Sonderzahlungen, Überstundenzuschläge, Prämien, ebenso Pensionen und Renten, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Unterhalt, Alimente. Nicht als Einkommen gelten zum Beispiel Pflegegeld, Familienbeihilfe oder Einkünfte aus Ferialbeschäftigung.
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Das Einkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen:
■ Einkommensteuerbescheid (Bescheid der Arbeitsnehmerveranla- gung) für das vorangegangene Kalenderjahr (bei nicht selbständiger Tätigkeit bzw. mehr als einer Bezugsstelle)
■ Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr (bei selbständiger Tätigkeit)
■ letztgültiger Einheitswertbescheid bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt
■ Scheidungsbeschluss samt Vermögensauseinandersetzung bzw. Scheidungsurteil für einen allfälligen Ehegattenunterhalt
■ Bestätigung über den Kindesunterhalt (vom Kinder- und Jugendhil- feträger oder vom Gericht)
■ Nachweis über den Bezug von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld
■ Nachweis über den Bezug von Schüler- und Studienbeihilfe
Das gesamte Haushaltseinkommen wird bei dem Förderansuchen zu- grunde gelegt.
■ Bestätigung über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen
Andere Einkommensnachweise zum Beispiel durch Jahreslohnzettel, Monatslohnzettel für zumindest drei vorangehende Monate, Nachwei- se betreffend Pensionsbezug oder Ruhegenuss und sonstige Leistungen (AMS, Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabilitationsgeld etc.) können nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe zugrunde gelegt werden (z.B. zeitliche, rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit die Nachweise zu erbringen, Übertritt in den Ruhestand erfolgt, nur eine bezugsauszahlende Stelle im vergangenen Kalenderjahr oder im vergan- genen Jahr wurde eine Transferleistung nicht öfter als einmal vom sel- ben Leistungserbringer in Anspruch genommen). Die Ausnahme gilt nicht bei Einkünften für die ein Einkommenssteuer- bescheid etwa wegen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit vorzu- legen ist.
Welche Familienbegriffe gibt es?
Nahestehende Person
Zum Beispiel: Ehegatte oder Ehegattin, eingetragene(r) Partner oder Partnerin, Kinder, Enkelkinder, Wahlkinder, Stiefkinder, Kinder von Lebensgefährtin oder Lebensgefährten, Pflegekinder mit mindestens zweijährigem Aufenthalt am Pflegeplatz, Verschwägerte in gerader Linie, Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad. Lebensgefährte oder Lebensgefährtin, wenn er oder sie mit dem Förde- rungswerber oder der Förderungswerberin in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingerichte- ten Haushaltsgemeinschaft lebt oder in Zukunft leben wird und
7
■ gemeinsames Eigentum an der zu fördernden Wohnung besitzen oder begründen oder
Familienbegriffe
■ beide seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohn- sitz haben oder
■ Nahestehende Person
■ Wachsende Familie
■ die Lebensgefährten bereits ein gemeinsames Kind haben.
■ Jungfamilie
Wachsende Familie
■ Alleinerzieherin/ Alleinerzieher
Ehepaar, bei dem beide Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen oder Partner das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder eine Lebensgemeinschaft mit einem Kind, in der beide Partner nahestehen- de Personen sind und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
■ Kinderreiche Familie
■ Kind
Jungfamilie
Wachsende Familie mit mindestens einem Kind
Kinderreiche Familie
Familie mit mindestens drei Kindern
Alleinerzieherin/Alleinerzieher
Person, die nicht in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder mit ei- nem Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingerichte- ten Haushaltsgemeinschaft mit einem Kind, Wahl- oder Pflegekind lebt.
Kind
Ein Kind im Sinn des § 2 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes, für das der Förderungswerber oder die Förderungswerberin oder eine im Haushalt lebende sonstige Person Familienbeihilfe bezieht und das im gemeinsamen Haushalt lebt.
Beim Zugang zur Förderung zählt auch ein ungeborenes Kind, wenn
■ über die Schwangerschaft zu diesem Kind eine ärztliche Bestätigung vorliegt,
■ die Schwangerschaft seit mehr als drei Monaten besteht und
■ die werdende Mutter selbst Förderungswerberin ist oder dem Haus- halt des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin angehört oder in Zukunft angehören wird.
Auch das ungeborene Kind kann bei der Förderung unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Was versteht man unter förderbarer Wohnnutzfläche?
Zur Wohnnutzfläche zählt man die gesamte Bodenfläche einer Woh- nung. Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrassen zählen nicht zur Wohnnutzfläche, ebenso wie Keller- und Dachbodenräume, sofern sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke geeignet sind.
Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen
Förderbare Wohnnutzfläche (in m 2 )
1 Person
55
2 Personen
65
3 Personen
80
4 Personen
90
Im Eigentumsbereich wird die förderbare Wohnnutzfläche nur im Zusammenhang mit der Wohn- bedarfsprüfung benötigt, wenn die derzeitige Wohnung im Eigentum der Förderungswerber ist. Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrasse zählen nicht zur Wohnnutzfläche.
Für jede weitere Person
je 10 m 2 mehr
Für eine wachsende Familie beträgt die förderbare Nutzfläche 90 m 2 , sie erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind oder für jede sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um 10 m 2 . Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher sowie alleinstehende Personen, die mit einer betreuten nahestehenden Person mit Bezug von Bundes- pflegegeld im gemeinsamen Haushalt leben, können 80 m 2 gefördert bekommen, diese förderbare Nutzfläche erhöht sich für jede weitere nahestehende Person um je 10 m 2 . Die förderbare Nutzfläche kann auf Ansuchen erhöht werden, wenn der Förderungswerber oder die Förde- rungswerberin oder eine mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt le- bende nahe stehende Person behindert und/oder pflegebedürftig ist.
Wird Pflegegeld der Stufe 3 oder höher bezogen, erhöht sich die förder- bare Nutzfläche um 10 m 2 . Die förderbare Nutzfläche erhöht sich auch, wenn aufgrund eines Gutachtens eines Amts- oder Facharztes die Not- wendigkeit einer größeren Wohnnutzfläche aufgrund der Art der Behin- derung oder Pflegebedürftigkeit nachgewiesen wird.
Das Höchstausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche beträgt 150 m 2 .
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Welche weiteren Begriffe werden verwendet?
Wohnung Eine Wohnung muss eine Wohnnutzfläche von zumindest 30 m² aufweisen. Häuser in der Gruppe Wohnhäuser, die zur gleichen Zeit auf mindestens drei nebeneinander- liegenden Liegenschaften (Ausnahme: im Rahmen eines Baulandsiche- rungsmodells) errichtet werden und der durchschnittliche Grundstücks- bedarf 400 m² unterschreitet. Einzelhaus Einzeln, freistehend errichtetes Gebäude mit höchstens zwei Wohnun- gen, von denen eine zur Benützung durch die Eigentümer bestimmt ist. Doppelhaus Zwei auf je einer Liegenschaft befindliche, unmittelbar aneinander ge- baute Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, von denen je- weils eine zur Benützung durch die Eigentümer bestimmt ist. Förderbar ist jeweils nur eine Wohnung. Bauernhaus Das Wohnhaus eines Gehöfts als Mittelpunkt eines eigenständigen, ganz- jährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, das zur Benützung durch den oder die Eigentümer bestimmt ist. Austraghaus Das im Hofverband situierte, einem eigenständigen, ganzjährig bewirt- schafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Gebäu- de, das vorwiegend dem Auszügler oder der Auszüglerin und seiner bzw. ihrer Familie als Wohnung dient. Zu-, Auf-, Ein- und Anbauten Bei Zu-, Auf- oder Einbauten werden bestehende Wohnflächen mitge- nutzt, bei Anbauten an bestehende Wohngebäude nicht. Es muss eine in sich geschlossene Wohneinheit entstehen. Eine direkte Verbindungstür zu einer anderen Wohnung ist nicht zulässig! Baulandsicherungsmodell Gebiete mit mehreren Baulandgrundstücken, bei denen die Standortge- meinde oder die Land-Invest als Akteurin am Bodenmarkt für Privatper- sonen aufgetreten ist.
Einzelhaus, Doppelhaus, Bauernhaus oder Austraghaus? Hier finden Sie die Erklärungen zu den einzelnen Kategorien.
Wer wird als Bauträger in der Kaufförderung anerkannt?
■ Gemeinnützige Bauvereinigungen
■ Baumeister (uneingeschränkt) gemäß § 99 Gewerbeordnung 1994
■ Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) gemäß § 117 Gewerbeordnung 1994
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■ Holzbau-Meister (uneingeschränkt) gemäß § 149 Gewerbeordnung 1994
LEK T -Wert: Der LEK T -Wert („Linie europäi- scher Kriterien“, ÖNORM B8110 und H 5055) kennzeichnet den Wärmeschutz der Gebäudehül- le unter Bedachtnahme auf die Geometrie des Gebäudes. P i -Wert: Der Primärenergieindikator gilt in Salzburg als Gesamtenergie- effizienzindikator.
■ Freiberufliche Bauträger nach dem Ziviltechnikergesetz
■ Selbständige, die nach dem Recht der Europäischen Union oder von Staatsverträgen den oben genannten gleichzustellen sind.
Welche energierelevanten Bestimmungen sind zu beachten? Wohnbauförderung für Neubauten setzt den Einsatz eines hocheffizien- ten alternativen Energiesystems voraus. Ein solches System liegt dann vor, wenn der LEK T -Wert höchstens 22, der P i -Wert höchstens 40 ist.
Ausnahmen bei Zu-, Auf-, Um- oder Einbauten:
Von den Voraussetzungen kann bei Vorliegen sachlicher Gründe wie Denkmalschutz, Ortsbildschutz oder Altstadtschutz abgesehen werden. Von den geforderten LEK T -Werten kann abgesehen werden, wenn de- ren Erfüllung aus bautechnischen Gründen nicht möglich oder aus wirt- schaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Kaufförderung
Wer wird gefördert?
Regelungen der Kaufförde- rung gelten für Wohnungs- übergaben ab 1.1.2022 bis 31.12.2023!
Der Förderungswerber/Die Förderungswerberin muss begünstigte Per- son sein (siehe Seiten 4 und 5).
Was wird gefördert?
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Gefördert wird der Erwerb einer neu errichteten Wohnung oder eines neu errichteten Hauses in der Gruppe im Bundesland Salzburg. Der Ver- käufer muss Bauträger nach den Bestimmungen der Salzburger Wohn- bauförderung sein.
Wie wird gefördert?
Das Land Salzburg gewährt bei förderungskonformer Nutzung des Objek- tes einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss.
Mindesterfordernisse für die Finanzierung:
■ Eigenmittel von mindestens 10 % und
■ Fremdmittel (Kredit) von mindestens 20 %
des Kaufpreises der Wohnung (ohne Kaufpreis des PKW-Abstellplatzes).
Der Zuschuss setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und Zu- schlägen. Er ist mit € 70.000,-, bei Baurechtswohnungseigentum mit € 50.000,- begrenzt.
Grundbetrag :
Personen/Familiensituation
Grundbetrag
1 Person
€ 19.350,-
2 nahestehende Personen
€ 22.570,-
3 nahestehende Personen
€ 25.800,-
4 und mehr nahestehende Personen
€ 29.025,-
AlleinerzieherInnen mit 1 Kind
€ 27.950,-
AlleinerzieherInnen mit mehreren Kindern
€ 31.175,-
Wachsende Familie (ohne Kinder)
€ 31.175,-
Jungfamilie (= wachsende Fam. mit mind. 1 Kind)
€ 33.325,-
Kinderreiche Familie (= ab 3 Kindern)
€ 34.935,-
Der Grundbetrag vermindert sich, sofern der Kaufpreis der Wohnung je Quadratmeter Wohnnutzfläche die re- gional unterschiedlich festgelegten Beträge überschreitet.
Grenzwerte für Wohnungen im Wohnungseigentum bzw. Häusern in der Gruppe im Eigentum:
Stadt Salzburg
€ 5.500,-
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Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, St. Johann im Pongau, Seekirchen am Wallersee und Zell am See (=Zentrale Orte) sowie die an die Stadt Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemein- den Bergheim, Hallwang, Koppl, Elsbethen, Anif, Grödig und Wals-Siezenheim.
€ 5.150,-
Sonstige Gemeinden im Flachgau, Tennengau, Pongau und Pinzgau
€ 4.900,-
Gemeinden im Lungau
€ 4.500,-
Kürzungstabelle gemäß Anlage C der S.WFV im Detail:
Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche
Sonstige Gemeinden im Flachgau, Tennen- gau, Pongau und Pinzgau in €
Zuschussgrundbe- trag bezogen auf Ausgangswert in %
Zentrale Orte usw. (siehe Tabel- le oben) in €
Stadt Sbg in €
Gemeinden im Lungau in €
100,00
5.500,00
5.150,00
4.900,00
4.500,00
96,875
5.568,75
5.214,38
4.961,25
4.556,25
93,750
5.637,50
5.278,75
5.022,50
4.612,50
90,625
5.706,25
5.343,13
5.083,75
4.668,75
87,500
5.775,00
5.407,50
5.145,00
4.725,00
84,375
5.843,75
5.471,88
5.206,25
4.781,25
81,250
5.912,50
5.536,25
5.267,50
4.837,50
78,125
5.981,25
5.600,63
5.328,75
4.893,75
75,000
6.050,00
5.665,00
5.390,00
4.950,00
71,875
6.118,75
5.729,38
5.451,25
5.006,25
68,750
6.187,50
5.793,75
5.512,50
5.062,50
65,625
6.256,25
5.858,13
5.573,75
5.118,75
62,500
6.325,00
5.922,50
5.635,00
5.175,00
59,375
6.393,75
5.986,88
5.696,25
5.231,25
56,250
6.462,50
6.051,25
5.757,50
5.287,50
53,125
6.531,25
6.115,63
5.818,75
5.343,75
50,000
6.600,00
6.180,00
5.880,00
5.400,00
46,875
6.668,75
6.244,38
5.941,25
5.456,25
43,750
6.737,50
6.308,75
6.002,50
5.512,50
40,625
6.806,25
6.373,13
6.063,75
5.568,75
Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche
Sonstige Gemeinden im Flachgau, Tennen- gau, Pongau und Pinzgau in €
Zuschussgrundbe- trag bezogen auf Ausgangswert in %
Zentrale Orte usw. (siehe Tabel- le oben) in €
Stadt Sbg in €
Gemeinden im Lungau in €
37,500
6.875,00
6.437,50
6.125,00
5.625,00
13
34,375
6.943,75
6.501,88
6.186,25
5.681,25
31,250
7.012,50
6.566,25
6.247,50
5.737,50
28,125
7.081,25
6.630,63
6.308,75
5.793,75
25,000
7.150,00
6.695,00
6.370,00
5.850,00
21,875
7.218,75
6.759,38
6.431,25
5.906,25
18,750
7.287,50
6.823,75
6.492,50
5.962,50
15,625
7.356,25
6.888,13
6.553,75
6.018,75
12,500
7.425,00
6.952,50
6.615,00
6.075,00
9,375
7.493,75
7.016,88
6.676,25
6.131,25
6,250
7.562,50
7.081,25
6.737,50
6.187,50
6.243,75
3,125
7.631,25
7.145,63
6.798,75
0,000
Bei Überschreitung der Beträge aus der vorletzten Zeile
Grenzwerte für Wohnungen im Baurechtswohnungseigentum bzw. Häusern in der Gruppe im Baurecht Kürzungstabelle gemäß Anlage C/1 der S.WFV im Detail:
Zuschussgrundbetrag bezogen auf den Ausgangswert in %
Kaufpreis bis je m² Wohnnutz- fläche in €
100,00
3.750,00
96,875
3.796,88
93,750
3.843,75
90,625
3.890,63
87,500
3.937,50
84,375
3.984,38
81,250
4.031,25
78,125
4.078,12
75,000
4.125,00
71,875
4.171,87
68,750
4.218,75
65,625
4.265,62
62,500
4.312,50
59,375
4.359,37
56,250
4.406,25
53,125
4.453,12
Zuschussgrundbetrag bezogen auf den Ausgangswert in %
Kaufpreis bis je m² Wohnnutz- fläche in €
50,000
4.500,00
46,875
4.546,87
43,750
4.593,75
40,625
4.640,62
37,500
4.687,50
34,375
4.734,37
31,250
4.781,25
28,125
4.828,12
25,000
4.875,00
21,875
4.921,87
18,750
4.968,75
15,625
5.015,62
12,500
5.062,50
9,375
5.109,37
6,250
5.156,25
3,125
5.203,12
bei Überschreitung der Beträge aus der vorletzten Zeile
0,000
Eine Kürzung des Grundbetrages für Wohnungen im Baurechtswohnungs- eigentum bzw. Häuser in der Gruppe im Baurecht gilt nur für jene Ob- jekte, bei denen der Baurechtsvertrag nach dem 01.08.2020 abgeschlos- sen worden ist.
Zuschläge :
Zuschlagspunkte gibt es für erhöhte Gesamtenergieeffizienz und ökolo- gische Baustoffwahl (errechnet und nachgewiesen durch einen geprüf- ten Planungsenergieausweis), Holzbauweise, Standortqualität sowie barrierefreie Ausstattung. Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem Bauträger. Zuschläge können nur gewährt werden, sofern ein positiver Grundbetrag vorliegt (siehe oben: Kürzung wegen erhöhtem Kaufpreis). Die Summe der Zuschläge ergibt sich aus dem 1,5fachen der Zuschlags- punkte aus dem Energieausweis zuzüglich der Zuschlagspunkte für Standortqualität, Holzbauweise und barrierefreie Ausstattung. Der Zuschuss wird auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch gerun- det. Eine Auszahlung unter € 1.000,- entfällt.
Personen/Familiensituation
Zuschlag je Punkt
1 Person
€ 480,-
2 nahestende Personen
€ 560,-
3 nahestende Personen
€ 650,-
15
4 und mehr nahestende Personen
€ 730,-
Alleinerzieherin/Alleinerzieher
€ 650,-
Jungfamilie
€ 810,-
Kinderreiche Familie
€ 840,-
Beispiel:
Eine Jungfamilie kauft eine Wohnung in der Stadt Salzburg. Der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutz- fläche beträgt: € 6.000,-. Nach den Angaben des Bauträgers gibt es 10 Punkte für energieökologische Maßnahmen lt. Energieausweis, 16 Punkte für Holzbauweise, 9 Punkte für Standortqualität und 10 Punk- te für Barrierefreiheit. Grundbetrag Jungfamilie ............................................................................ € 33.325,- Berechnung Zuschlagspunkte: 10 Punkte lt. Energieausweis x 1,5 = 15 + 16 Punkte für Holzbauweise + 9 Punkte für Standortqualität + 10 Punkte für Barrierefreiheit = gesamt 50 Punkte Zuschlag für Jungfamilie € 810,- x 50 Punkte .................................................... € 40.500,- Summe ................................................................................................. € 73.825 ,- Berechnung: Kürzung des Grundbetrages aufgrund Kaufpreisüberschreitung (lt. Tabelle 75 %) ......... € 24.993,75 Zuschlag ................................................................................................ € 40.500,-
Summe .................................................................................................
€ 65.493,75
Die Fördersumme beträgt demnach kaufmännisch gerundet € 65.500,-
Wie wird der Förderantrag gestellt?
Das Ansuchen auf Förderung wird im Internet über den Online-Förde- rungsassistenten (Einstieg über die Homepage des Landes) gestellt. Vo- raussetzung ist, dass der Bauträger einen Bauträgerantrag samt geprüf- tem Planungsenergieausweis vorbereitet hat. In der Regel erhält der Förderwerber den „Einstiegslink“ vom Bauträger. Alternativ können Sie auch direkt über die Homepage des Landes einsteigen, dazu benötigen Sie vom Bauträger die Assistentennummer zum Projekt. Der Förderan- trag wird mit allen erforderlichen Beilagen online eingereicht. Sie kön- nen sich diesen als PDF für den Eigengebrauch ausdrucken. Was beim Förderungsansuchen zu beachten ist und welche Unterlagen erforderlich sind, finden Sie im Leitfaden zur Antragstellung.
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Wann wird der Förderantrag gestellt?
Pro Jahr gibt es ein vorgesehenes Kontingent an Förderzusicherungen.
Frühestens ansuchen können Sie, sobald seitens des Bauträgers alle Vor aussetzungen für das Bauprojekt erfüllt sind (Bauträgerantrag, geprüf- ter Energieausweis, Bauträgererklärung…). Spätester Zeitpunkt für das Förderansuchen ist ein halbes Jahr nach Übergabe der Wohnung.
Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses?
Der Zuschuss wird generell erst nach der Übergabe ausbezahlt.
Folgende Voraussetzungen müssen noch vorliegen:
■ Fertigstellung der Wohnung im vereinbarten Zustand
■ Vorlage des Übergabeprotokolls
■ Vorlage einer Meldebestätigung (Hauptwohnsitz)
Mit dem Online-Förderassistenten ganz einfach ein Ansuchen stellen. www.salzburg.gv.at/wohnen
■ Einverleibung des Pfandrechts und des Veräußerungsverbots im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder entsprechende Haf- tungserklärung des Treuhänders ■ Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch zur Sicherstellung der Fremdmittel (Mindestfremdmittel!)
Abteilung 10 Planen, Bauen, Wohnen Wohnberatung Salzburg Fanny-von–Lehnert-Straße 1 Postfach 527 5010 Salzburg
Rückfragen für bestehende Ansu- chen: 8042-3000 danach 1
Rückfragen im Zuge der Antrag- stellung: 8042-3000 danach 2
Land Salzburg Förderstelle
www.salzburg.gv.at/wohnen
Welche weiteren Voraussetzungen müssen vorliegen?
■ Der Verkäufer ist Bauträger im Sinne der Wohnbauförderung.
■ Der Verkäufer verfügt über eines der folgenden Rechte: Eigentums- recht, vertraglichen Anspruch auf Einräumung des Eigentumsrechts, Baurecht für einen Zeitraum von mind. 70 Jahren (die Einräumung des Baurechts darf zum Zeitpunkt der Übergabe nicht länger als 7 Jahre zurückliegen). ■ Die Bauvollendungsanzeige liegt nicht länger als drei Jahre zurück. Das Objekt wurde bisher nicht bewohnt oder wird vom Erstmieter erworben. ■ Verkauft wird ein Haus in der Gruppe oder eine Wohnung im Woh- nungseigentum oder Baurechtswohnungseigentum in einem Bau mit mindestens 3 Wohnungen. Der Grundstücksbedarf unterschreitet im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung bzw. Haus in der Grup- pe 400 m 2 ; Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanla- ge dienen, werden nicht eingerechnet. ■ Der Übergabetermin muss vertraglich vereinbart sein und darf 24 Monate ab Vertragsunterfertigung nicht überschreiten. Eine Frist- verlängerung auf ingesamt 3 Jahre auf ausdrückliches Ansuchen des Bauträgers ist bei objektiv nachvollziehbaren Gründen möglich (besonders schwierige Bodenverhältnisse, umfangreiche Aufschlie- ßungsmaßnahmen, o.ä.). ■ Die Wohnungsübergabe darf zum Zeitpunkt des Förderansuchens nicht länger als sechs Monate zurückliegen (Ausnahme: Erwerb durch den Erstmieter).
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■ Vorlage des Fertigstellungsenergieausweises durch den Bauträger.
■ Der Baurechtszins darf bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechts- wohnungseigentum im ersten Jahr die in der Wohnbauförderungs- verordnung festgelegten Werte für Grund- und Aufschließungskosten um maximal 50% überschreiten; eine jährliche Anpassung gemäß VPI ist möglich. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzins- zahlungen sind unzulässig. Diese Regelung gilt nur für jene Objekte, bei denen der Baurechtsvertrag nach dem 01.08.2020 geschlossen worden ist.
Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden?
Der vom Land Salzburg gewährte Zuschuss muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden. Wird die geförderte Wohnung aber innerhalb von 25 Jahren nicht mehr förderungskonform genutzt, weil zum Bei- spiel die Wohnung verkauft wird oder die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die Wohnung nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzt, muss der Zuschuss anteilig zurückbezahlt werden. Eine Käuferin oder ein Käufer dieser Wohnung kann den anteiligen Zuschuss gegebenen- falls übernehmen.
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Gibt es eine Absicherung in Zusammenhang mit dem Bank- oder Bausparkassendarlehen?
Im Grundbuch wird erstrangig zugunsten des Landes Salzburg ein Pfand- recht eingetragen, mit dem eine mögliche anteilige Rückzahlung des Zu- schusses abgesichert wird. Bis zum siebenfachen ungekürzten Zuschuss darf eine finanzierende Bank oder Bausparkasse vor dem Pfandrecht des Landes Salzburg eingetragen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Bank oder Bausparkasse mit dem Förderwerber/der Förderwerberin be- stimmte Konditionen zum Kredit vereinbart. Es handelt sich dabei um Vereinbarungen zum Schutz des Kreditnehmers/der Kreditnehmerin:
■ maximaler Zinsaufschlag
■ kapitaltilgungsfreie Zeit bis zu insgesamt fünf Jahren, bei einer finanziellen Notlage /einem Engpass
■ kostenfreie gänzliche oder teilweise Tilgung des Kredits
■ höchstens 0,5 % Nebenkosten
Ausnahmen gelten bei Fixzinsvereinbarungen und Bausparkassendarlehen.
Nach den Pfandrechten für das Land Salzburg und der Bank oder Bau- sparkasse wird ein Veräußerungsverbot einverleibt. Eine Höchstbetrags- hypothek kann vor dem Veräußerungsverbot nicht einverleibt werden. Beachten Sie die Regelungen zur Befreiung von den Gerichtsgebühren für die Grundbuchseintragung zur Sicherstellung des Landeszuschusses sowie des Kredits.
Errichtungs förderung im Eigentum
Wer wird gefördert?
Der Förderungswerber/die Förderwerberin muss
■ begünstigte Person sein (siehe Seiten 4 und 5) sowie
■ Eigentümer/Eigentümerin (MiteigentümerIn, WohnungseigentümerIn) der Bauliegenschaft oder ein Baurecht für die Dauer von mindestens 70 Jahren besitzen.
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Was wird gefördert?
Gefördert wird die Errichtung von:
■ Doppel- und Einzelhäusern
■ Bauernhäusern und Austraghäusern bzw. Austragwohnungen
■ Häusern in der Gruppe, Wohnungen im Wohnungseigentum in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen in einem gemeinsamen Bauvor- haben mit unterschiedlichen natürlichen Personen
■ die Schaffung von neuem Wohnraum durch Zu-, Auf-, Ein- oder Anbau
Wie wird gefördert?
Das Land Salzburg gewährt bei förderungskonformer Nutzung des Objek- tes einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss.
Mindesterfordernis für die Finanzierung:
Der Zuschuss setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und Zuschlägen.
■ Eigenmittel von mindestens 10 % und
■ Fremdmittel (Kredit) von mindestens 20 %
der nachgewiesenen Baukosten (siehe Formular Kostenvoranschlag).
Bei Förderung eines Zu-, Auf-, Ein- oder Anbaus muss eine Mindest investitionssumme von € 100.000,- vorliegen. Der Zuschuss setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und Zuschlägen und ist mit € 30.000 begrenzt.
Grundbetrag:
Personen/Familiensituation
Grundbetrag
1 Person
€ 8.000,-
2 nahestehende Personen
€ 10.000,-
20
3 nahestehende Personen
€ 12.000,-
4 und mehr nahestehende Personen
€ 14.000,-
AlleinerzieherIn mit 1 Kind
€ 12.000,-
AlleinerzieherIn mit mehreren Kindern
€ 14.000,-
Wachsende Familie (ohne Kinder)
€ 12.000,-
Jungfamilien (=wachsende Fam. mit mind. 1 Kind)
€ 14.000,-
Auszügler zur Errichtung einer Austragwohnung: 1 Person
€ 8.000,-
Auszügler zur Errichtung einer Austragwohnung: 2 und mehr Personen
€ 10.000,-
Die Beträge in der Tabelle können nicht zusammengezählt werden.
Zuschläge:
1. Steigerung der Gesamtenergieeffizienz je nach Höhe des Primär- energieindikators (P i -Wert) anhand des geprüften Planungs-/Fertig- stellungsenergieausweises P i -Wert Zuschlag
> 20 bis 27
€ 2.000,-
> 13 bis 20
€ 4.000,-
≤ 13
€ 8.000,-
2. Einsatz ökologischer Baustoffe je nach Höhe des Baustoff-Primär- energieindikators (Bi30-Wert) anhand des geprüften Planungs-/Fer- tigstellungsenergieausweises
Der Zuschuss setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und Zuschlägen.
B i30 Werte
Zuschlag in € 2.000,00 2.060,00 2.130,00 2.210,00 2.300,00 2.400,00 2.510,00 2.630,00 2.760,00
B i30 Werte >2 bis 3 >1 bis 2 >0 bis 1 >-1 bis 0 >-2 bis -1 >-3 bis -2 >-4 bis -3 >-5 bis -4 >-6 bis -5
Zuschlag in € 4.380,00 4.610,00 4.850,00 5.100,00 5.360,00 5.630,00 5.910,00 6.200,00 6.500,00
>19 bis 20 >18 bis 19 >17 bis 18 >16 bis 17 >15 bis 16 >14 bis 15 >13 bis 14 >12 bis 13
>11 bis 12
B i30 Werte
Zuschlag in € 2.900,00 3.050,00 3.210,00 3.380,00 3.560,00 3.750,00 3.950,00 4.160,00
B i30 Werte
Zuschlag in € 6.810,00 7.130,00 7.460,00 7.800,00 8.150,00 8.510,00 8.880,00 9.260,00 9.650,00
>10 bis 11 >9 bis 10 >8 bis 9 >7 bis 8
>-7 bis -6 >-8 bis -7 >-9 bis -8 >-10 bis -9 >-11 bis -10 >-12 bis -11 >-13 bis -12 >-14 bis -13
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>6 bis 7 >5 bis 6 >4 bis 5 >3 bis 4
≤ -14
Bitte beachten: Diese und andere Regelung kommen jedoch nur zur An- wendung, wenn das Ansuchen auf Baubewilligung ab dem 01.10.2020 erfolgt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen auf Antrag möglich.
3. Barrierefreiheit
Ausführung gemäß § 31 Abs 2 und 3 Bautechnikgesetz (unabhängig von der Anzahl der Wohnungen)
€ 4.000,-
4. Errichtung im Rahmen eines Baulandsicherungsmodells
Bei Einhaltung der Grundstücksgröße im Durchschnitt der Gesamtan- lage (ohne Aufschließungs- und Nebenflächen)
< 400 m 2
€ 4.000,-
< 250 m 2
€ 8.000,-
Zuschusskürzung:
Bei der Bemessung der Grundstücksgröße (= Förderungsgrundstück) wird die Fläche der zu bebauenden Liegenschaft und aller unmittelbar angren- zenden Liegenschaften im Eigentum des Förderungswerbers / der Förder- werberin sowie der in der Förderung berücksichtigten Personen hinzuge- zählt. Nicht eingerechnet werden Zufahrtsstraßen, die im Miteigentum mit noch anderen Personen stehen. Der Gesamtzuschuss vermindert sich, wenn das Förderungsgrundstück (Größe lt. Einlagezahl im Grundbuch) ein entsprechendes Ausmaß (siehe Tabelle) überschreitet. Von der Kürzung ausgenommen sind die Errich- tung von Wohnungen in einem Haus in der Gruppe bzw. in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum, die Errichtung von Bauernhäusern und Austraghäusern bzw. Austragwohnungen sowie bei Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten.
Größe des Förderungsgrundstücks in m 2
Verminderung um
> 550 bis 650
25 %
> 650 bis 750
50 %
22
> 750 bis 800
75 %
> 800
100 %
Der Zuschuss wird auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch gerundet. Eine Auszahlung unter € 1.000,- entfällt.
Wie wird der Förderantrag gestellt?
Mit dem Online-Förder assistenten einfach das Ansuchen stellen.
Das Ansuchen auf Förderung wird im Internet über den Online-Förde- rungsassistenten gestellt. Bedingung für den Start des Förderantrags ist, dass Ihr Energieausweis- Berechner den Planungsenergieausweis in die ZEUS-Datenbank hochge- laden hat und dieser vom Land Salzburg positiv geprüft wurde. Der För- derantrag wird mit allen erforderlichen Beilagen online eingereicht. Sie können sich diesen als PDF für den Eigengebrauch ausdrucken. Was bei der Förderungseinreichung zu beachten ist und welche Unter- lagen erforderlich sind finden Sie im „Leitfaden zur Antragstellung“.
www.salzburg.gv.at/wohnen
Beispiel:
Eine Jungfamilie errichtet ein Einfamilienhaus.
Nach dem Planungsenergieausweis liegt der P i -Wert bei 25 und der B i30 -Wert bei 18. Das Grundstück hat eine Größe von 630 m². Das Einkommen der Familie berechnet nach Wohnbauförderungskriterien liegt bei 3.000,-
Grundbetrag Jungfamilie ..................................................................................€ 14.000,-
Zuschläge: P i -Wert........................................................................................................ € 2.000,- B i30 -Wert...................................................................................................... € 2.130,- Barrierefreie Ausführung nach Bautechnikgesetz......................................................€ 4.000,-
Summe
€22.130,-
Die Kürzung in Bezug auf die Grundflächenüberschreitung beträgt 25 %; daher € 16.597,50.
Der Gesamtzuschuss beträgt daher kaufmännisch gerundet € 16.600,-.
Wann wird der Förderantrag gestellt?
Grundsätzlich darf mit dem Bau begonnen werden, allerdings muss das Förderungsansuchen längstens 9 Monate nach Baubeginn (= Baubeginns- anzeige bei der Baubehörde, maßgeblich ist das Datum des Stempels der Baubehörde) gestellt werden; es zählt das Absenden des vollstän- digen Förderungsansuchens im Online-Assistenten. Das Förderungsansu- chen kann auch schon früher gestellt werden, Voraussetzung ist, dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
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Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses?
Der Zuschuss wird generell erst nach der Fertigstellung des Hauses ausbezahlt.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
■ Einverleibung des Pfandrechts und des Veräußerungsverbots im Grund- buch zur Besicherung des Zuschusses zugunsten des Landes Salzburg ■ Einverleibung des Pfandrechts im Grundbuch zur Sicherstellung der Fremdmittel (Mindestfremdmittel!).
Weiters Vorlage folgender Unterlagen:
■ Bauvollendungsanzeige
■ Geprüfter Fertigstellungsenergieausweis
■ Meldebestätigung (Hauptwohnsitz)
■ Sofern beantragt: Bestätigung des Bauführers, dass die Barrierefrei- heit entsprechend des Bautechnikgesetzes hergestellt wurde
Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden?
Der vom Land Salzburg gewährte Zuschuss muss grundsätzlich nicht zu- rückbezahlt werden. Wird die geförderte Wohnung/das Haus aber in- nerhalb von 10 Jahren nicht mehr förderungskonform genutzt, weil zum Beispiel ein Verkauf erfolgt oder die Förderungswerberin oder der För- derungswerber die Wohnung/das Haus nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzt, muss der Zuschuss anteilig zurückbezahlt werden. Eine Käuferin oder ein Käufer dieses Objekts kann den anteiligen Zuschuss gegebenen- falls übernehmen. Gibt es eine Absicherung in Zusammenhang mit dem Bank- oder Bausparkassendarlehen? Im Grundbuch wird erstrangig zugunsten des Landes Salzburg ein Pfand- recht eingetragen, mit dem eine mögliche anteilige Rückzahlung des Zuschusses abgesichert wird. Bis zum zehnfachen ungekürzten Zuschuss darf eine finanzierende Bank oder Bausparkasse vor dem Pfandrecht des Landes Salzburg eingetragen werden. Voraussetzung ist aber, dass Ihnen die Bank oder Bausparkasse bestimmte Konditionen zusichert. Es han- delt sich dabei um Vereinbarungen zu Ihrem Schutz:
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■ maximaler Zinsaufschlag
■ kapitaltilgungsfreie Zeit bis zu insgesamt fünf Jahren, bei einer finanziellen Notlage/einem Engpass
■ kostenfreie gänzliche oder teilweise Tilgung des Kredits
■ höchstens 0,5 % Nebenkosten
Ausnahmen gelten bei Fixzinsvereinbarungen und Bauspardarlehen.
Nach den Pfandrechten für das Land Salzburg und für die Bank oder Bau- sparkasse wird ein Veräußerungsverbot einverleibt.
Regelung bei Errichtung von Häusern in der Gruppe oder Wohnungen im Wohnungseigentum Die Häuser in der Gruppe müssen von unterschiedlichen Personen er- richtet werden, dies betrifft auch die Baubewilligung(en) und das Eigen- tumsrecht auf der Liegenschaft. Bei drei Wohneinheiten ist der jeweilige Energieausweis für jeden Ei- gentümer gesondert hochzuladen. Ebenso muss bei Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum die Errichtung in einem gemeinsamen Bau mit mindestens 3 Wohnungen erfolgen (gemeinsames Bauvorhaben). Keine Förderung wird gewährt, wenn die Wohnungen abverkauft werden.
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Regelung bei Austraghäusern/Austragwohnungen
Der Zuschuss muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden.
Eine Förderung für die Errichtung eines Austraghauses/einer Austrag- wohnung kann für einen Betrieb nur einmal und nur den Eigentümern eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirt- schaftlichen Betriebes gewährt werden. Die Eigentümer (= zukünftigen Auszügler) müssen begünstigte Personen sein. Nach Bauvollendungsan- zeige muss das geförderte Objekt durch die Auszügler unverzüglich be- zogen werden, weiters muss die Hofübergabe an die Hofübernehmer spätestens ein Jahr nach Bauvollendungsanzeige erfolgen.
Sie haben Fragen zur Energieförderung?
www.energieaktiv.at , Tel. 0662 8042 3791
Sie möchten eine kostenlose und produktneutrale Energieberatung? Der Schwerpunkt der Beratung wird individu- ell mit Ihnen abgestimmt und umfasst alle we- sentlichen Bereiche in Neubau- oder Sanie- rungsfragen.
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Anmeldung online unter www.salzburg.gv.at/energieberatung oder telefonisch unter 0662 8042 3151.
Förderwerberin Julia und ihrer Familie informieren in leicht verständlicher Form über Voraussetzungen, Inhalt und weiterführende Beratung zur Wohnbauför- derung. Zu sehen auf der Landes-Website: www.salzburg.gv.at
Sie haben Fragen zur Salzburger Wohnbauförderung? Wir informieren und beraten Sie gerne!
Die aktuellen Öffnungszeiten sowie die Zeiten telefonischer Erreich- barkeit entnehmen Sie bitte der Homepage.
Förderstelle
27
Postanschrift: Land Salzburg, Abteilung 10 Planen, Bauen, Wohnen, Postfach 527, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5010 Salzburg
Unsere Expertinnen und Experten helfen Ihnen gerne weiter
Tel. 0662 8042 3000, www.salzburg.gv.at/wohnen , E-Mail: wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at , Fax: 0662 8042–3888
Auskunft und Beratung
■ Aktuelle Förderungsrichtlinien
■ Förderungsvoraussetzungen
■ Vorausberechnung einer Förderung (Wohnbeihilfe, Kauf, Errichtung, Sanierung) ■ Hilfe bei Antragsstellung einer Förderung (Kauf, Errichtung, Sanie- rung) im Online-Assistenten ■ Bei bereits eingereichten Förderungen (Wohnbeihilfe, Kauf, Errich- tung, Sanierung)
Informationsbroschüren
■ Broschüren zur Wohnbauförderung (Eigentum, Sanierung, Miete)
■ Leitfäden zur Antragstellung für alle Fördersparten
■ Infoblätter und Richtlinien
sind als PDF auf der Wohnbauförderungsseite des Landes www.salzburg. gv.at/wohnen als Download unter „Broschüren und rechtliche Grundla- gen“ verfügbar. Eine gedruckte Version können Sie telefonisch oder per E-Mail in der Förderstelle anfordern.
Wohnberatung Salzburg Fanny-v.-Lehnert Straße 1 5020 Salzburg Die aktuellen Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte der Homepage. www.salzburg.gv.at/wohnen Tel. 0662 8042 3000 Wir beraten Sie gerne!
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