220127V2WBFEigentumBA4_O

Wer wird als Bauträger in der Kaufförderung anerkannt?

■ Gemeinnützige Bauvereinigungen

■ Baumeister (uneingeschränkt) gemäß § 99 Gewerbeordnung 1994

■ Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) gemäß § 117 Gewerbeordnung 1994

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■ Holzbau-Meister (uneingeschränkt) gemäß § 149 Gewerbeordnung 1994

LEK T -Wert: Der LEK T -Wert („Linie europäi- scher Kriterien“, ÖNORM B8110 und H 5055) kennzeichnet den Wärmeschutz der Gebäudehül- le unter Bedachtnahme auf die Geometrie des Gebäudes. P i -Wert: Der Primärenergieindikator gilt in Salzburg als Gesamtenergie- effizienzindikator.

■ Freiberufliche Bauträger nach dem Ziviltechnikergesetz

■ Selbständige, die nach dem Recht der Europäischen Union oder von Staatsverträgen den oben genannten gleichzustellen sind.

Welche energierelevanten Bestimmungen sind zu beachten? Wohnbauförderung für Neubauten setzt den Einsatz eines hocheffizien- ten alternativen Energiesystems voraus. Ein solches System liegt dann vor, wenn der LEK T -Wert höchstens 22, der P i -Wert höchstens 40 ist.

Ausnahmen bei Zu-, Auf-, Um- oder Einbauten:

Von den Voraussetzungen kann bei Vorliegen sachlicher Gründe wie Denkmalschutz, Ortsbildschutz oder Altstadtschutz abgesehen werden. Von den geforderten LEK T -Werten kann abgesehen werden, wenn de- ren Erfüllung aus bautechnischen Gründen nicht möglich oder aus wirt- schaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

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