Welche weiteren Voraussetzungen müssen vorliegen?
■ Der Verkäufer ist Bauträger im Sinne der Wohnbauförderung.
■ Der Verkäufer verfügt über eines der folgenden Rechte: Eigentums- recht, vertraglichen Anspruch auf Einräumung des Eigentumsrechts, Baurecht für einen Zeitraum von mind. 70 Jahren (die Einräumung des Baurechts darf zum Zeitpunkt der Übergabe nicht länger als 7 Jahre zurückliegen). ■ Die Bauvollendungsanzeige liegt nicht länger als drei Jahre zurück. Das Objekt wurde bisher nicht bewohnt oder wird vom Erstmieter erworben. ■ Verkauft wird ein Haus in der Gruppe oder eine Wohnung im Woh- nungseigentum oder Baurechtswohnungseigentum in einem Bau mit mindestens 3 Wohnungen. Der Grundstücksbedarf unterschreitet im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung bzw. Haus in der Grup- pe 400 m 2 ; Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanla- ge dienen, werden nicht eingerechnet. ■ Der Übergabetermin muss vertraglich vereinbart sein und darf 24 Monate ab Vertragsunterfertigung nicht überschreiten. Eine Frist- verlängerung auf ingesamt 3 Jahre auf ausdrückliches Ansuchen des Bauträgers ist bei objektiv nachvollziehbaren Gründen möglich (besonders schwierige Bodenverhältnisse, umfangreiche Aufschlie- ßungsmaßnahmen, o.ä.). ■ Die Wohnungsübergabe darf zum Zeitpunkt des Förderansuchens nicht länger als sechs Monate zurückliegen (Ausnahme: Erwerb durch den Erstmieter).
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■ Vorlage des Fertigstellungsenergieausweises durch den Bauträger.
■ Der Baurechtszins darf bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechts- wohnungseigentum im ersten Jahr die in der Wohnbauförderungs- verordnung festgelegten Werte für Grund- und Aufschließungskosten um maximal 50% überschreiten; eine jährliche Anpassung gemäß VPI ist möglich. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzins- zahlungen sind unzulässig. Diese Regelung gilt nur für jene Objekte, bei denen der Baurechtsvertrag nach dem 01.08.2020 geschlossen worden ist.
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