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Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden?

Der vom Land Salzburg gewährte Zuschuss muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden. Wird die geförderte Wohnung aber innerhalb von 25 Jahren nicht mehr förderungskonform genutzt, weil zum Bei- spiel die Wohnung verkauft wird oder die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die Wohnung nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzt, muss der Zuschuss anteilig zurückbezahlt werden. Eine Käuferin oder ein Käufer dieser Wohnung kann den anteiligen Zuschuss gegebenen- falls übernehmen.

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Gibt es eine Absicherung in Zusammenhang mit dem Bank- oder Bausparkassendarlehen?

Im Grundbuch wird erstrangig zugunsten des Landes Salzburg ein Pfand- recht eingetragen, mit dem eine mögliche anteilige Rückzahlung des Zu- schusses abgesichert wird. Bis zum siebenfachen ungekürzten Zuschuss darf eine finanzierende Bank oder Bausparkasse vor dem Pfandrecht des Landes Salzburg eingetragen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Bank oder Bausparkasse mit dem Förderwerber/der Förderwerberin be- stimmte Konditionen zum Kredit vereinbart. Es handelt sich dabei um Vereinbarungen zum Schutz des Kreditnehmers/der Kreditnehmerin:

■ maximaler Zinsaufschlag

■ kapitaltilgungsfreie Zeit bis zu insgesamt fünf Jahren, bei einer finanziellen Notlage /einem Engpass

■ kostenfreie gänzliche oder teilweise Tilgung des Kredits

■ höchstens 0,5 % Nebenkosten

Ausnahmen gelten bei Fixzinsvereinbarungen und Bausparkassendarlehen.

Nach den Pfandrechten für das Land Salzburg und der Bank oder Bau- sparkasse wird ein Veräußerungsverbot einverleibt. Eine Höchstbetrags- hypothek kann vor dem Veräußerungsverbot nicht einverleibt werden. Beachten Sie die Regelungen zur Befreiung von den Gerichtsgebühren für die Grundbuchseintragung zur Sicherstellung des Landeszuschusses sowie des Kredits.

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