220127V2WBFEigentumBA4_O

Errichtungs­ förderung im Eigentum

Wer wird gefördert?

Der Förderungswerber/die Förderwerberin muss

■ begünstigte Person sein (siehe Seiten 4 und 5) sowie

■ Eigentümer/Eigentümerin (MiteigentümerIn, WohnungseigentümerIn) der Bauliegenschaft oder ein Baurecht für die Dauer von mindestens 70 Jahren besitzen.

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Was wird gefördert?

Gefördert wird die Errichtung von:

■ Doppel- und Einzelhäusern

■ Bauernhäusern und Austraghäusern bzw. Austragwohnungen

■ Häusern in der Gruppe, Wohnungen im Wohnungseigentum in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen in einem gemeinsamen Bauvor- haben mit unterschiedlichen natürlichen Personen

■ die Schaffung von neuem Wohnraum durch Zu-, Auf-, Ein- oder Anbau

Wie wird gefördert?

Das Land Salzburg gewährt bei förderungskonformer Nutzung des Objek- tes einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss.

Mindesterfordernis für die Finanzierung:

Der Zuschuss setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und Zuschlägen.

■ Eigenmittel von mindestens 10 % und

■ Fremdmittel (Kredit) von mindestens 20 %

der nachgewiesenen Baukosten (siehe Formular Kostenvoranschlag).

Bei Förderung eines Zu-, Auf-, Ein- oder Anbaus muss eine Mindest­ investitionssumme von € 100.000,- vorliegen. Der Zuschuss setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und Zuschlägen und ist mit € 30.000 begrenzt.

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