Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden?
Der vom Land Salzburg gewährte Zuschuss muss grundsätzlich nicht zu- rückbezahlt werden. Wird die geförderte Wohnung/das Haus aber in- nerhalb von 10 Jahren nicht mehr förderungskonform genutzt, weil zum Beispiel ein Verkauf erfolgt oder die Förderungswerberin oder der För- derungswerber die Wohnung/das Haus nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzt, muss der Zuschuss anteilig zurückbezahlt werden. Eine Käuferin oder ein Käufer dieses Objekts kann den anteiligen Zuschuss gegebenen- falls übernehmen. Gibt es eine Absicherung in Zusammenhang mit dem Bank- oder Bausparkassendarlehen? Im Grundbuch wird erstrangig zugunsten des Landes Salzburg ein Pfand- recht eingetragen, mit dem eine mögliche anteilige Rückzahlung des Zuschusses abgesichert wird. Bis zum zehnfachen ungekürzten Zuschuss darf eine finanzierende Bank oder Bausparkasse vor dem Pfandrecht des Landes Salzburg eingetragen werden. Voraussetzung ist aber, dass Ihnen die Bank oder Bausparkasse bestimmte Konditionen zusichert. Es han- delt sich dabei um Vereinbarungen zu Ihrem Schutz:
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■ maximaler Zinsaufschlag
■ kapitaltilgungsfreie Zeit bis zu insgesamt fünf Jahren, bei einer finanziellen Notlage/einem Engpass
■ kostenfreie gänzliche oder teilweise Tilgung des Kredits
■ höchstens 0,5 % Nebenkosten
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