Ausnahmen gelten bei Fixzinsvereinbarungen und Bauspardarlehen.
Nach den Pfandrechten für das Land Salzburg und für die Bank oder Bau- sparkasse wird ein Veräußerungsverbot einverleibt.
Regelung bei Errichtung von Häusern in der Gruppe oder Wohnungen im Wohnungseigentum Die Häuser in der Gruppe müssen von unterschiedlichen Personen er- richtet werden, dies betrifft auch die Baubewilligung(en) und das Eigen- tumsrecht auf der Liegenschaft. Bei drei Wohneinheiten ist der jeweilige Energieausweis für jeden Ei- gentümer gesondert hochzuladen. Ebenso muss bei Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum die Errichtung in einem gemeinsamen Bau mit mindestens 3 Wohnungen erfolgen (gemeinsames Bauvorhaben). Keine Förderung wird gewährt, wenn die Wohnungen abverkauft werden.
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Regelung bei Austraghäusern/Austragwohnungen
Der Zuschuss muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden.
Eine Förderung für die Errichtung eines Austraghauses/einer Austrag- wohnung kann für einen Betrieb nur einmal und nur den Eigentümern eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirt- schaftlichen Betriebes gewährt werden. Die Eigentümer (= zukünftigen Auszügler) müssen begünstigte Personen sein. Nach Bauvollendungsan- zeige muss das geförderte Objekt durch die Auszügler unverzüglich be- zogen werden, weiters muss die Hofübergabe an die Hofübernehmer spätestens ein Jahr nach Bauvollendungsanzeige erfolgen.
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