Allgemeine Bestimmungen
Welches Einkommen wird zugrunde gelegt?
Beim Zugang zur Förderung wird als Haushaltseinkommen das Einkom- men des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin sowie aller sonstigen im Förderungsansuchen namhaft gemachten nahestehenden Personen herangezogen. Zum Einkommen zählen unter anderem Erwerbseinkünfte inklusive der Sonderzahlungen, Überstundenzuschläge, Prämien, ebenso Pensionen und Renten, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Unterhalt, Alimente. Nicht als Einkommen gelten zum Beispiel Pflegegeld, Familienbeihilfe oder Einkünfte aus Ferialbeschäftigung.
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Das Einkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen:
■ Einkommensteuerbescheid (Bescheid der Arbeitsnehmerveranla- gung) für das vorangegangene Kalenderjahr (bei nicht selbständiger Tätigkeit bzw. mehr als einer Bezugsstelle)
■ Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr (bei selbständiger Tätigkeit)
■ letztgültiger Einheitswertbescheid bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt
■ Scheidungsbeschluss samt Vermögensauseinandersetzung bzw. Scheidungsurteil für einen allfälligen Ehegattenunterhalt
■ Bestätigung über den Kindesunterhalt (vom Kinder- und Jugendhil- feträger oder vom Gericht)
■ Nachweis über den Bezug von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld
■ Nachweis über den Bezug von Schüler- und Studienbeihilfe
Das gesamte Haushaltseinkommen wird bei dem Förderansuchen zu- grunde gelegt.
■ Bestätigung über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen
Andere Einkommensnachweise zum Beispiel durch Jahreslohnzettel, Monatslohnzettel für zumindest drei vorangehende Monate, Nachwei- se betreffend Pensionsbezug oder Ruhegenuss und sonstige Leistungen (AMS, Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabilitationsgeld etc.) können nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe zugrunde gelegt werden (z.B. zeitliche, rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit die Nachweise zu erbringen, Übertritt in den Ruhestand erfolgt, nur eine bezugsauszahlende Stelle im vergangenen Kalenderjahr oder im vergan- genen Jahr wurde eine Transferleistung nicht öfter als einmal vom sel- ben Leistungserbringer in Anspruch genommen). Die Ausnahme gilt nicht bei Einkünften für die ein Einkommenssteuer- bescheid etwa wegen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit vorzu- legen ist.
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