220127V2WBFEigentumBA4_O

Kind

Ein Kind im Sinn des § 2 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes, für das der Förderungswerber oder die Förderungswerberin oder eine im Haushalt lebende sonstige Person Familienbeihilfe bezieht und das im gemeinsamen Haushalt lebt.

Beim Zugang zur Förderung zählt auch ein ungeborenes Kind, wenn

■ über die Schwangerschaft zu diesem Kind eine ärztliche Bestätigung vorliegt,

■ die Schwangerschaft seit mehr als drei Monaten besteht und

■ die werdende Mutter selbst Förderungswerberin ist oder dem Haus- halt des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin angehört oder in Zukunft angehören wird.

Auch das ungeborene Kind kann bei der Förderung unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Was versteht man unter förderbarer Wohnnutzfläche?

Zur Wohnnutzfläche zählt man die gesamte Bodenfläche einer Woh- nung. Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrassen zählen nicht zur Wohnnutzfläche, ebenso wie Keller- und Dachbodenräume, sofern sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke geeignet sind.

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen

Förderbare Wohnnutzfläche (in m 2 )

1 Person

55

2 Personen

65

3 Personen

80

4 Personen

90

Im Eigentumsbereich wird die förderbare Wohnnutzfläche nur im Zusammenhang mit der Wohn- bedarfsprüfung benötigt, wenn die derzeitige Wohnung im Eigentum der Förderungswerber ist. Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrasse zählen nicht zur Wohnnutzfläche.

Für jede weitere Person

je 10 m 2 mehr

Für eine wachsende Familie beträgt die förderbare Nutzfläche 90 m 2 , sie erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind oder für jede sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um 10 m 2 . Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher sowie alleinstehende Personen, die mit einer betreuten nahestehenden Person mit Bezug von Bundes- pflegegeld im gemeinsamen Haushalt leben, können 80 m 2 gefördert bekommen, diese förderbare Nutzfläche erhöht sich für jede weitere nahestehende Person um je 10 m 2 . Die förderbare Nutzfläche kann auf Ansuchen erhöht werden, wenn der Förderungswerber oder die Förde- rungswerberin oder eine mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt le- bende nahe stehende Person behindert und/oder pflegebedürftig ist.

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