Lorencic Katalog - gültig ab 01.02.2024

§

AGB – Mietbedingungen – Geräteaufstellungsbedingungen

Vermieterin übernimmt keine wie auch immer geartete Gewährleistung/Haftung dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ebenso wenig wie für die Eignung zur Nutzung. Wurden diese Voraussetzungen durch den Mieter nicht rechtzeitig erfüllt, gehen die uns dadurch entstehenden Kosten/Schäden (insbesondere Wartezeit, Fahrtkosten, Mehraufwand…) zu Lasten des Mieters. IV. Mietzins und Verzugszinsen: 1. Der Mietzins für die gesamte Mietdauer wird bei Übergabe des Mietobjektes fällig und ist bei Rechnungseingang ohne Skontoabzug zu bezahlen. Sofern schriftlich nichts Anderes vereinbart wird, ist bei Abholung des Mietgegenstandes eine Kaution in der Höhe von drei Monatsmieten zu erlegen. Die Kaution wird erst nach Ende des Mietverhältnisses und nach der Rückstellung sowie nach Überprüfung des Mietgegenstandes durch die Vermieterin abzüglich allfälliger berechtigter Abzüge zur Rückzahlung fällig.

2. Nicht vom Mietzins umfasst sind folgende Leistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden:

a. Ver- und Entladung, Anlieferung, Aufstellung sowie Rückholung des Mietgegenstandes,

b. Personalkosten für Einschulung und Betrieb, sowie die Personalkosten im Zusammenhang mit der Aufsicht und Anleitung der Montage und Demontage von Mietgegenständen,

c. Verschleißteile, Betriebsmittel bzw. Betriebsstoffe sowie Reparaturen,

d. Reinigung und Instandsetzung des Mietgegenstandes nach dessen Rückgabe.

3. Die vorzeitige Vertragsauflösung durch den Mieter rechtfertigt nicht einen Anspruch auf Rückerstattung oder eine Reduktion des Mietzinses.

4. Für den Fall des Zahlungsverzugs werden die gesetzlichen Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Schadens im Einzelfall bleibt ausdrücklich vorbehalten.

V. Auflösung des Vertrages: 1. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos aufzulösen, was den umgehenden kostenpflichtigen Abzug des Mietgegenstandes von der Baustelle bzw. vom sonstigen Standort und die sofortige Rückstellung nach sich zieht.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

a. Die auch nur teilweise Nichtbezahlung des Mietzinses.

b. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Mietvertrages bzw. diese Mietbedingungen.

c. Die Pfändung des Mietgegenstandes beim Mieter unbeschadet der bestehenden Exszindierungs- und Aussonderungsansprüche.

2. Wurde das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann dieses von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche schriftlich eingeschrieben aufgekündigt werden.

3. Die Vermieterin ist bei Beendigung des Mietverhältnisses – aus welchem Grund auch immer - berechtigt, den Mietgegenstand wieder abzuholen. Aus diesem Anlass verpflichtet sich der Mieter unseren Mitarbeitern den Zutritt zum Mietgegenstand, insbesondere zu den Geschäftsräumen/Lagerräumen des Mieters während der Öffnungszeiten auch ohne vorheriger Anmeldung zu gestatten und erteilt der Mieter für diese Fälle schon jetzt seine Zustimmung zur Abholung durch uns. VI. Schadenersatz, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht: 1. Zur Leistung von Schadenersatz ist die Vermieterin nur dann verpflichtet, wenn der Schaden durch die Vermieterin zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht für Personenschäden. Jeglicher Ersatz von Folgeschäden und entgangenem Gewinn wird ausgeschlossen.

2. Die Aufrechnung gegen die Ansprüche der Vermieterin ist nur zulässig, sofern die Gegenforderung (i)gerichtlich festgestellt oder (ii) von der Vermieterin schriftlich anerkannt wurden oder (iii) bei Zahlungsunfähigkeit der Vermieterin.

3. Die Zurückbehaltung des Mietobjektes durch den Mieter, aus welchem Grund auch immer, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Retournierung des Mietgegenstandes ist der Mieter zur Fortzahlung des Mietentgeltes als Benützungsentgelt bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet, wobei es darüber hinaus der Vermieterin vorbehalten bleibt, zusätzlich auch eine Pönale in der Höhe von EUR 2.000,-- unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche zu begehren. VII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen: 1. Als zuständiges Gericht für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird gemäß § 104 JN bzw. Art 25 EuGVVO ausdrücklich das sachlich zuständige Gericht für die politische Adresse A - 8010 Graz vereinbart.

§-5

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