RUSSLAND-SANKTIONEN
Verträge müssen ergänzt werden: Bei Lieferung bestimmter Güter in Drittstaaten müssen europäische Unternehmen ihren Kunden den Wiederverkauf nach Russland ver- traglich untersagen.
Die „No-Russia-Klausel“: Bin ich betroffen?
Mit dem 12. Sanktionspaket hat die Europäische Union die sogenannte „No-Russia-Klausel“ eingeführt. Mit ihr soll der Weiterverkauf bestimmter Güter nach Russland verhindert werden. Lesen Sie, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und wie Sie die Klausel vertraglich richtig umsetzen.
heißt im Wesentlichen Güter für die Luft- und Raumfahrt- industrie, Flugturbinenkraftstoffe und bestimmte Waffen, außerdem die in Anhang XL gelisteten Güter mit hoher Priorität. Die Klausel muss seit dem 20. März 2024 in neue Export- verträge aufgenommen werden. Vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossene Verträge (sogenannte Altverträge) müssen bis zum 20. Dezember 2024 um besagte Klausel ergänzt werden, wenn sie nicht vorher auslaufen. Für eine mögliche Verletzung der Klausel müssen ange- messene Abhilfemaßnahmen in den Verträgen vorgesehen werden. Wird dem Ausführer eine Verletzung der Klausel bekannt, sind die zuständigen Behörden des EU-Mitglied- staates zu informieren, in denen der Exporteur registriert oder ansässig ist.
Anastasia Stykow, IHK Rhein-Neckar
Wer Waren etwa nach Asien, Südamerika oder Afrika liefert, kein Russland-Geschäft hat und sich bisher nicht mit den Russland-Sanktionen auseinandergesetzt hat, muss sich nun doch damit beschäftigen. Denn die sogenannte „No-Russia-Klausel” wurde in das 12. Sanktionspaket der Europäischen Union mit Artikel 12g der VO (EU) 833/2014 aufgenommen. EU-Exporteure müssen nun bei Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr bestimmter gelisteter Güter und Technologien in ein Drittland die Ausfuhr nach Russland und Wiederausfuhr zur Verwendung nach Russland vertraglich untersagen. Dies betrifft in den Anhängen XI, XX und XXXV enthaltene Güter und Technologien, das
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IHK Global Business 04/2024
ihk.de/rhein-neckar
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