Skriptum Verfassungsrecht 2026

b) Zur Verwaltung

Dem gegenüber wird die Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder durch auf Zeit gewählte, ernannte berufsmäßige Or- gane oder vertraglich bestellte Organe geführt (Art 20 Abs 1 B-VG). Damit sind neben den politischen Organen die Beamten und die Vertragsbediensteten ge- meint.

Sie sind

weisungsgebunden und

weisungsbefugt.

Eine Weisung muss jedoch abgelehnt werden, wenn

 die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder

 die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Die Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind im Rahmen ihres ge- setzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.

Verwaltungsbehörden

Mit Befehls- u. Zwangsgewalt ausgestattet

Weisungsbefugte u. weisungsgebun- dene Organe

Auf Zeit gewählte oder ernannte be- rufsmäßige Organe

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