b) Zur Verwaltung
Dem gegenüber wird die Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder durch auf Zeit gewählte, ernannte berufsmäßige Or- gane oder vertraglich bestellte Organe geführt (Art 20 Abs 1 B-VG). Damit sind neben den politischen Organen die Beamten und die Vertragsbediensteten ge- meint.
Sie sind
weisungsgebunden und
weisungsbefugt.
Eine Weisung muss jedoch abgelehnt werden, wenn
die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder
die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Die Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind im Rahmen ihres ge- setzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
Verwaltungsbehörden
Mit Befehls- u. Zwangsgewalt ausgestattet
Weisungsbefugte u. weisungsgebun- dene Organe
Auf Zeit gewählte oder ernannte be- rufsmäßige Organe
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