Skriptum Verfassungsrecht 2026

Seit dem 1.9.2025 gilt grundsätzlich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen, das jedem einzelnen ua gegenüber den Verwaltungsbehörden zusteht. Dennoch sind die Organe der Verwaltung unter bestimmten Umständen zur Geheimhaltung verpflichtet. 63 Es gibt diesbezüglich ein eigenes Verfahren auf Informationsgewährung nach dem neuen Informati- onsfreiheitsgesetz (BGBl I Nr 5/2024). Unabhängig von einem Antrag auf Informationsgewährung haben seit 1.9.2025 im Sinne der Transparenz alle mit den Aufgaben der Bundes-, Landes- und Ge- meindeverwaltung (bei Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern) betrauten Or- gane Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv zu veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht geboten ist. Eine Geheimhal- tung wäre dann geboten, wenn eine Gefährdung zB der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidi- gung oder der wirtschaftlichen Interessen einer Gebietskörperschaft vorliegt. Auch bei einem überwiegenden Interesse einer Partei kann die Veröffentli- chungspflicht entfallen (zB Datenschutz, Urheberrecht). 64

1.2. Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung

Die Verwaltung wiederum lässt sich unterteilen in Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung.

63 Die bis 31.8.2025 in Kraft gestandenen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht galten im Sinne der Transparenz schon seit längerem als nicht mehr zeitgemäß. An ihre Stelle sind – unter Wahrung insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz – eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informatio- nen von allgemeinem Interesse sowie ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen (unabhängig von einem rechtlichen Interesse) getreten. 64 Siehe Art 22a B-VG.

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