Hoheitsverwaltung
Der Hoheitsverwaltung eigen ist deren Besorgung durch Behörden . Diese üben nach den Rechtsvorschriften Befehlsgewalt aus und können einseitig verbindli- che Normen erlassen und Zwangsakte setzen. In der Hoheitsverwaltung werden Bescheide erlassen oder verfahrensfreie Ver- waltungsakte (Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) gesetzt. Der Staat tritt hier gegenüber dem Rechtsunterworfenen mit „imperium“ auf, es herrscht kein gleichrangiges Verhältnis, sondern ein solches der Über- und Unterordnung.
Privatwirtschaftsverwaltung
Privatwirtschaftsverwaltung hingegen ist das Auftreten des Staates so wie ein „Privater“ auch. Der Staat kann in dieser Weise durch die Rechtsträger Bund, Land und Gemeinden Verträge abschließen, Gesellschaften gründen, Grundstü- cke kaufen, Gebäude verwalten, Gewerbeberechtigungen erwerben, Klagen bei Gerichten einbringen etc. Er ist hier allen anderen Rechtsunterworfenen gleich- gestellt. Die Gesetzesbindung gilt in diesem Bereich nicht in dem strengen Maße wie für die Hoheitsverwaltung, wo behördliche Akte nur gesetzt werden dürfen, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dafür besteht. Für privat- rechtliches Handeln ist grundsätzlich keine ausdrückliche gesetzliche Ermäch- tigung erforderlich, wenngleich freilich die Gesetze ganz im Allgemeinen dafür gelten 65 .
65 Soweit einzelne Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung besonders gesetzlich geregelt sind, was etwa für bestimmte Förderungsbereiche gilt, sind diese Gesetze vom Staat selbst einzuhalten (wenngleich der Bürger regelmäßig danach keinen Rechtsanspruch hat – diese Einhaltung des Gesetzes somit nicht durchsetzen kann).
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