Skriptum Verfassungsrecht 2026

1.3. Allgemeine staatliche Verwaltung, Sonderverwaltung und Selbst- verwaltung

Unterschieden wird gemeinhin eine allgemeine staatliche Verwaltung, eine Son- derverwaltung und die Selbstverwaltung.

 Allgemeine staatliche Verwaltung

Es handelt sich dabei um jene Verwaltung, die den sogenannten Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Bezirksverwaltungsbehörden, Landesre- gierung, Landeshauptmann) zugewiesen ist. Es handelt sich dabei um Sammel- kompetenzen. Diese Behörden sind im Allgemeinen für ganz unterschiedliche sachliche Angelegenheiten zuständig.

 Sonderverwaltung

Soll abweichend vom quasi Grundsatz für bestimmte sachliche Angelegenhei- ten eine eigene Behörde eingerichtet werden, die nur dafür zuständig ist, dann kann man sie in Abgrenzung zu den Behörden der allgemeinen staatlichen Ver- waltung als Sonderverwaltungsbehörde bezeichnen (zB Finanzämter, Denkmal- schutzbehörden etc).

 Selbstverwaltung

Unter der Selbstverwaltung wird dabei die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch eigene – vom Bund oder Land verschiedene – Rechtsträger verstanden. Es handelt sich dabei um eine selbstbestimmte Verwaltung, in der jedenfalls ein „eigener Wirkungsbereich“ gegeben ist, über den zwar Aufsicht besteht, gegen- über dem jedoch keine Weisungen staatlicher Behörden möglich sind.

Neben der in den Grundsätzen nach den Art 115 ff B-VG explizit geregelten territorialen Selbstverwaltung durch die Gemeinden (kommunale Selbstver- waltung) ist auch die „sonstige Selbstverwaltung“ im B-VG mit allgemeinen

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