Grundsätzen geregelt 66 ; darunter fallen verschiedene durch Gesetz eingerich- tete Selbstverwaltungskörper wie zB die gesetzlichen Berufsvertretungen (wirt- schaftliche und berufliche Selbstverwaltung: Kammern), Sozialversicherungs- träger (soziale Selbstverwaltung) oder die Österreichische Hochschülerschaft 67 .
1.4. Unmittelbare und mittelbare Verwaltung
Unmittelbare Verwaltung bedeutet die Ausübung der Verwaltung durch eigene Organe . Das heißt: Unmittelbare Verwaltung liegt zum Beispiel vor, wenn der Bund die Finanzverwaltung durch eigene Organe (zB die Finanzämter), die von ihm finanziert werden und deren Bedienstete Bundesbedienstete sind, ausübt. Auch die Sicherheitsverwaltung wird zum großen Teil 68 durch eigene Organe (Landespolizeidirektion, Bundesminister) ausgeübt. Im Bereich der Landesver- waltung ist die unmittelbare Verwaltung der Grundsatz, sodass die Landesver- waltung im Prinzip durch eigene Organe (Landesregierung, Bezirkshauptmann- schaften) ausgeübt wird.
Mittelbare Verwaltung bedeutet die Ausübung der Verwaltung durch fremde Organe .
Im Bereich der Bundesverwaltung ist die mittelbare Bundesverwaltung der Grundsatz und die unmittelbare Verwaltung die Ausnahme. Nur ganz bestimmte Angelegenheiten dürfen überhaupt in unmittelbarer Verwaltung besorgt wer- den (Zollwesen, Bundesfinanzen, Passwesen, Meldewesen, Sicherheitsverwal- tung...). Grundsätzlich aber werden die Angelegenheiten, die nach Art 10 B-VG
66 Siehe Art 120a bis 120c B-VG. 67 Auch durch Landesgesetz können Selbstverwaltungskörper eingerichtet werden (vgl zB die Salzburger Jägerschaft gemäß § 120 Abs 2 Jagdgesetz 1993). 68 Von der örtlichen Sicherheitspolizei und der Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch die Bezirkshauptmannschaften bzw Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut (wenn keine Landespolizeidirektion besteht) abgesehen.
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