in die Vollziehung des Bundes fallen, nicht durch eigene Organe besorgt. Son- dern: Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden (Bezirksver- waltungsbehörden) wird die Besorgung übertragen.
Die Unterscheidung unmittelbare und mittelbare Verwaltung führt auch zum organisatorischen und funktionellen Behördenbegriff :
Im Bereich der Landesverwaltung fällt dieser Begriff zusammen. Das heißt: Wenn die Bezirkshauptmannschaft Naturschutzangelegenheiten vollzieht, dann ist sie Landesbehörde im organisatorischen und funktionellen Sinn. In der mit- telbaren Bundesverwaltung allerdings fällt der Begriff auseinander . Das heißt: Wenn die Bezirkshauptmannschaft Gewerbeangelegenheiten vollzieht, dann ist sie Landesbehörde im organisatorischen Sinn, aber Bundesbehörde im funktionellen Sinn (weil sie für die Gebietskörperschaft Bund tätig wird). Ge- nauso verhält es sich mit dem Landeshauptmann bei der Besorgung der mittel- baren Bundesverwaltung. Wenn daher der Begriff „Bundesbehörde“ oder „Lan- desbehörde“ verwendet wird, ist mitzudenken bzw jeweils zu präzisieren, wie er gemeint ist. Diese Darstellung hat die Hoheitsverwaltung vor Augen (vergleiche: Es wird von Behörden gesprochen). Für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gibt es aber ebenso die Möglichkeit, dass diese nicht durch eigene Or- gane besorgt wird. Der Begriff „mittelbare Bundesverwaltung“ ist hier aller- dings falsch, sondern richtig ist jene Verwaltung von Bundesvermögen, die dem Landeshauptmann vom zuständigen Bundesminister übertragen wird, als Auf- tragsverwaltung zu bezeichnen. Eine solche Übertragung bzw ein solcher „Auf- trag“ erfolgt durch Verordnung des zuständigen Bundesministers, die Verord- nung kann auch einseitig (vom Bundesminister) wieder aufgehoben werden.
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