1.5. Bundesverwaltung und Landesverwaltung
Aus dem bundesstaatlichen Prinzip und insbesondere aus der Kompetenzvertei- lung folgt, dass sowohl dem Bund als auch dem Land bestimmte Angelegenhei- ten zur Verwaltung zugewiesen sind.
Eine völlige Trennung hinsichtlich der Vollzugsbehörden besteht dabei nur auf oberster Ebene: In der Bundesverwaltung fungieren als oberste Organe der Bun- despräsident, die Bundesregierung und deren Mitglieder. In der Landesverwal- tung fungiert als oberstes Organ die Landesregierung.
Unter der Leitung dieser obersten Organe wird der jeweilige Bereich der Ver- waltung geführt, und zwar unabhängig davon, welche Organe zur Entscheidung als Verwaltungsbehörde zuständig sind.
Die Hierarchie der Organe in der allgemeinen staatlichen Verwaltung lässt sich grundsätzlich wie folgt darstellen 69 :
69 Bis zur Novellierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung vom 1.1.2014 waren die jeweiligen Behörden grundsätzlich im Instanzenzug übergeordnet.
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