2) Mittelbare Bundesverwaltung
Bundesverwaltung , bei welcher im Bereich der allgemeinen staatlichen Ver- waltung vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung ausgegangen wird:
Folgende Hierarchie ist in der mittelbaren Bundesverwaltung grundsätzlich 70 möglich:
Entscheidungsbehörde
Bezirksverwaltungsbehörde
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
Landeshauptmann
Sachlich in Betracht kommende Oberste Behörde
Bundesminister
Der Rechtszug in der mittelbaren Bundesverwaltung geht seit 1.1.2014 von der Entscheidungsbehörde an das Landesverwaltungsgericht.
70 In seltenen Fällen ist der Landeshauptmann bundesgesetzlich anstelle der Bezirksverwal- tungsbehörden direkt als Entscheidungsbehörde vorgesehen. Auch kann die Bundesgesetz- gebung unterhalb der Stufe des Landeshauptmannes die Zuständigkeit einer Bundesbehörde festlegen. Solche Bundesbehörden sind dann auch dem Landeshauptmann unterstellt und an seine Weisungen gebunden.
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