2. Die obersten Organe der Vollziehung
Das B-VG bezeichnet im Art 19 als oberste Organe der Vollziehung den Bundes- präsidenten, die Bundesminister und die Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen. Geht man allerdings vom verfassungsrechtlichen Begriff der obersten Organe aus, nach dem dafür die Weisungsfreiheit und Aufsichtsbefugnis einerseits so- wie die Verantwortlichkeit einem Parlament gegenüber andererseits entschei- dend ist, ist die Bezeichnung im B-VG teils nicht vollständig, teils aber zu weit. Als oberste Organe im Sinn der Verfassung sind vielmehr zu begreifen:
Oberste Organe der Bundesvollziehung
Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung (Bundeskanzler, Vizekanz- ler, weitere Bundesminister) und die Bundesregierung als solche; die Staatssek- retäre hingegen gehören aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit nicht dazu.
Oberstes Organ der Landesvollziehung
Landesregierung
2.1. Die Stellung der obersten Organe: Ihre Befugnisse und ihre Ver- antwortlichkeit
Oberste Organe sind durch eine ganze Reihe von Merkmalen gekennzeichnet:
weisungsfrei
oberstes Aufsichtsrecht
ihre Entscheidungen dürfen nicht an Willenserklärungen anderer Organe ge- bunden werden
sie sind einem Parlament bzw dem Volk gegenüber verantwortlich.
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