Skriptum Verfassungsrecht 2026

Besondere Aufmerksamkeit soll ihrer Verantwortlichkeit gewidmet werden, deren Geltendmachung zum Amtsverlust führt (führen kann):

Die Verantwortlichkeit hängt letztlich mit dem demokratischen Prinzip zusam- men. Sie sind grundsätzlich einem Parlament gegenüber, das vom Volk gewählt wird, verantwortlich und somit zumindest mittelbar dem Volk. Beim Bundes- präsidenten ist die Verantwortlichkeit gegenüber dem Volk, da er ja direkt vom Volk gewählt wird, stärker vorhanden. Er kann auch nur durch Volksabstimmung abgesetzt werden, auch wenn dem ein Beschluss der Bundesversammlung auf Initiative des Nationalrates voranzugehen hat. Geltend gemacht wird die Verantwortlichkeit politisch durch das Misstrauens- votum des jeweiligen Parlaments. Die rechtliche Verantwortlichkeit geltend zu machen, ist auch dem Parlament vorbehalten, sie führt zu einer Anklage beim Verfassungsgerichtshof.

Das Verfahren zur Geltendmachung beider Verantwortlichkeiten wird bei der Darstellung der Kontrolle der Vollziehung 71 besprochen.

In Ausfluss des gewaltentrennenden Prinzips sind für die obersten Organe eine Reihe von Ämtern und beruflichen Stellungen unvereinbar (Unvereinbarkei- ten ). Sie können nicht gleichzeitig oberstes Organ des Bundes und eines Landes oder Organ der Verwaltung und der Kontrolle sein. Da auch die Amtsbefugnisse des Bundespräsidenten von der Bundesverfassung als Gegengewicht zur Macht der Bundesregierung (aber auch der Landesregierungen) gestaltet sind, darf dieser ebenso wenig Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein.

71 Vgl Kapitel VII. 2.3. c).

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