Bundespräsident
Bundesregierung
Landesregierung
UNVEREINBAR
OGH, VwG, VfGH, VwGH, RH, VA
Die obersten Organe dürfen keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben und nicht bestimmte leitende Stellungen in der Wirtschaft innehaben – außer dies liegt im Interesse des Bundes oder jeweiligen Landes und wird vom Nationalrat (kon- kret von einem speziell eingerichteten Unvereinbarkeitsausschuss) bzw vom zu- ständigen Ausschuss des jeweiligen Landtages bestätigt.
Die Bezüge der obersten Organe des Bundes sind im Bezügegesetz des Bundes, die der Organe des Landes im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt.
2.2. Die obersten Organe der Bundesvollziehung
a) Der Bundespräsident
Der Bundespräsident ist einerseits Staatsoberhaupt und qualifiziert als solches Österreich als Republik. Andererseits ist er nach dem System des B-VG zugleich ein oberstes Verwaltungsorgan und steht als solches gleichrangig neben der Bundesregierung.
Wahl
Seit der B-VG Novelle 1929 wird der Bundespräsident in unmittelbarer Wahl direkt vom Bundesvolk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gülti- gen Stimmen auf sich vereint. Erfüllt keiner der Kandidaten dieses Kriterium,
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