Skriptum Verfassungsrecht 2026

ist eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Wahlwerbern durch- zuführen. Stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, ist diese in Form einer Ab- stimmung durchzuführen.

Aktiv wahlberechtigt ist jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte (vgl Kapitel V. 1.1.); passiv wahlberechtigt ist, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat.

Das Amt dauert sechs Jahre . Unmittelbar folgend ist nur eine Wiederwahl zu- lässig. Die Angelobung erfolgt vor der Bundesversammlung, die vom amtieren- den Bundespräsidenten oder dessen Vertreter hierzu einberufen wird.

 Verhinderungsregelung

Ist der Bundespräsident verhindert , geht seine Funktion zunächst auf den Bundeskanzler über. Dauert die Verhinderung länger als 20 Tage , gehen seine Funktionen auf die drei Präsidenten des Nationalrates als Kollegium über (Ent- scheidungen mit Stimmenmehrheit). Das Gleiche gilt, wenn das Amt dauernd erledigt ist (zB Tod) oder er wegen eines Beschlusses der Bundesversammlung zur Durchführung einer Volksabstimmung über seine Absetzung an der weiteren Amtsausübung verhindert ist.

 Unvereinbarkeiten

Der Bundespräsident darf während seiner Amtsausübung keinem allgemeinen Vertretungskörper (Nationalrat, Landtag, Gemeinderat) angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

 Aufgaben des Bundespräsidenten

Diese sind im B-VG erschöpfend aufgezählt. Es sind dies zB:

 Vertretung der Republik nach außen (Abschluss von Staatsverträgen, Beglau- bigung der Gesandten)

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