Skriptum Verfassungsrecht 2026

Oberbefehl über das Bundesheer

 Aufgaben betreffend den Nationalrat (Einberufung, Auflösung)

 Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens von Bundesgeset- zen

Ernennung der Bundesregierung

 Entlassung der Bundesregierung oder einzelner Mitglieder

 Ernennung ua der Bundesbeamten, der Mitglieder des Bundesverwaltungs- gerichts, der Mitglieder des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofs sowie des Obersten Gerichtshofs

Begnadigungsrecht im Einzelfall

Auflösung eines Landtages.

Alle Akte ( Entschließungen ) des Bundespräsidenten erfolgen, soweit verfas- sungsmäßig nicht anderes bestimmt ist 72 , auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers . Sie bedürfen, soweit im B-VG nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, der Gegenzeichnung des Bun- deskanzlers oder der zuständigen Bundesminister.

Für die Besorgung seiner Geschäfte steht dem Bundespräsidenten die Präsi- dentschaftskanzlei zur Verfügung.

Zum Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten wird auf die schon stattge- fundene Darstellung der Verordnung verwiesen 73 .

 Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident ist politisch dem Parlament und dem Bundesvolk verant- wortlich, was sich in erster Linie bei einem Antreten zur Wiederwahl zeigt.

72 Keines Vorschlages bedürfen zB folgende Rechtsakte: Ernennung des Bundeskanzlers, Ent- lassung des Bundeskanzlers und der gesamten Bundesregierung. 73 Vgl Kapitel V. 3.3. a).

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