Oberbefehl über das Bundesheer
Aufgaben betreffend den Nationalrat (Einberufung, Auflösung)
Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens von Bundesgeset- zen
Ernennung der Bundesregierung
Entlassung der Bundesregierung oder einzelner Mitglieder
Ernennung ua der Bundesbeamten, der Mitglieder des Bundesverwaltungs- gerichts, der Mitglieder des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofs sowie des Obersten Gerichtshofs
Begnadigungsrecht im Einzelfall
Auflösung eines Landtages.
Alle Akte ( Entschließungen ) des Bundespräsidenten erfolgen, soweit verfas- sungsmäßig nicht anderes bestimmt ist 72 , auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers . Sie bedürfen, soweit im B-VG nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, der Gegenzeichnung des Bun- deskanzlers oder der zuständigen Bundesminister.
Für die Besorgung seiner Geschäfte steht dem Bundespräsidenten die Präsi- dentschaftskanzlei zur Verfügung.
Zum Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten wird auf die schon stattge- fundene Darstellung der Verordnung verwiesen 73 .
Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident ist politisch dem Parlament und dem Bundesvolk verant- wortlich, was sich in erster Linie bei einem Antreten zur Wiederwahl zeigt.
72 Keines Vorschlages bedürfen zB folgende Rechtsakte: Ernennung des Bundeskanzlers, Ent- lassung des Bundeskanzlers und der gesamten Bundesregierung. 73 Vgl Kapitel V. 3.3. a).
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