Bestellung
Der Bundeskanzler wird vom Bundespräsidenten ohne jeglichen Vorschlag er- nannt, hingegen werden die übrigen Mitglieder auf Vorschlag des Bundes- kanzlers ernannt. Der Bundespräsident kann dabei ohne Vorschlag zwar keine Ernennung vornehmen , er ist jedoch an den Vorschlag selbst nicht gebun- den . Politisch ist der Bundespräsident bei der Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung an den Willen des Nationalrates gebunden, weil dieser durch Misstrauensvotum der gesamten Bundesregierung oder einzelnen Regierungs- mitgliedern das Vertrauen versagen kann.
Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören, aber zum Nationalrat wählbar sein.
Die Ernennung der Bundesregierung erfolgt formal nicht für die Gesetzgebungs- periode des Nationalrates. Es ist jedoch üblich, dass nach jeder Neuwahl des Nationalrates die Bundesregierung „demissioniert“, um eine Neubestellung zu ermöglichen.
Die Anzahl der Minister ist im B-VG nicht festgelegt. In der Regel wird für jedes Ministerium ein Minister berufen, jedoch kann ein Minister mit zwei Ministerien oder keinem (Minister ohne Portefeuille) betraut werden.
Aufgaben
Der Bundesregierung obliegen als Kollegium (Ministerrat) nur die ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten . Die Beschlüsse im Ministerrat sind einstim- mig zu fassen. Die Bundesregierung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Da diese Bestimmung eine physische Anwesenheit
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