Skriptum Verfassungsrecht 2026

Landesverfassungen überlassen, wie viele Mitglieder die Landesregierungen haben und nach welchem System (Verhältniswahlrecht oder Mehrheitswahl- recht) die Landesregierungen von den jeweiligen Landtagen zu wählen sind .

In Salzburg besteht die Landesregierung aus dem Landeshauptmann, zwei Lan- deshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten. Die Landesregierung wird vom Landtag auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt . Dabei ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahl der Landesregierung erfolgt für jedes ihrer Mitglieder in einem eigenen Wahlgang.

Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein (Hauptwohnsitz im Land Salzburg).

Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann auf die Bundesverfassung und alle Mitglieder werden vom Präsidenten des Landtages auf die Landesverfassung angelobt.

b) Kollegial- und Ressortsystem

Es ist nicht zwingend notwendig , dass die Landesregierung stets als Kollegium entscheidet (Kollegialsystem). Vielmehr können auch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung mit der selbstständigen Besorgung der obersten Geschäfte der Landesverwaltung betraut werden ( Ressortsystem , monokratisches Sys- tem). Soweit einzelne Mitglieder der Landesregierung dabei selbstständig tätig werden, werden sie aber stets „für die Landesregierung“ tätig und nicht etwa als einzelner Landesrat. Dies folgt daraus, dass nach dem B-VG die „Landesre- gierung“ als oberstes Vollzugsorgan der Landesverwaltung eingesetzt ist.

Welche Geschäfte der kollegialen Beschlussfassung bedürfen, bezeichnet die Landesregierung in ihrer Geschäftsordnung. Dazu gehören zB:

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