Was Verfassungsrecht gegenüber sonstigem Recht in besonderer Weise aus- zeichnet, ist das Zustandekommen von Verfassungsrecht : Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat (wie auch vom Landtag) nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind wei- ters ausdrücklich als „Verfassungsgesetz“ bzw „Verfassungsbestimmung“ zu be- zeichnen. Nur wenn diese Regeln (einschließlich der Bezeichnungspflicht) ein- gehalten werden, handelt es sich um „Verfassungsrecht“.
3. Verfassungsrecht und der Stufenbau der Rechtsordnung
Die Verfassungsgesetze, Verfassungsbestimmungen, einfachen Gesetze, Ver- ordnungen, Bescheide, Urteile, Erkenntnisse und Beschlüsse sind Normen (Rechtsakte) und bilden zusammen die Rechtsordnung 2 .
Nun kann Verfassungsrecht auch an Hand seiner Stellung im System dieser Rechtsordnung charakterisiert werden. Um dieses System zu beschreiben, be- dient sich die Rechtswissenschaft dabei eines Modells einer Hierarchie von Nor- men , und zwar des sogenannten „Stufenbaues der Rechtsordnung “. Dieser Stufenbau besagt dabei im Wesentlichen so viel, dass es eine Hierarchie von Normen, also höhere und niedrigere Normen gibt. Dabei enthalten die hö- heren Normen immer die Erzeugungsbedingungen (Grundlagen) für die niedri- geren Normen und die niedrigeren Normen dürfen den höheren Normen nicht widersprechen. Auch können die höheren Normen durch die niedrigeren Normen nie aufgehoben werden.
2 Hier wird zunächst der Einfachheit halber die innerstaatliche Rechtsordnung definiert. Freilich sind auch die Rechtsquellen der Europäischen Union, die ebenso zu beachten sind, Teil einer weiter gedachten „europäischen“ Rechtsordnung.
4
Made with FlippingBook Digital Publishing Software