Skriptum Verfassungsrecht 2026

 Gesetzesvorlagen an den Landtag,  Verordnungen der Landesregierung (mit wenigen Ausnahmen),  Landesvoranschlag und Rechnungsabschluss,  Anfechtung von Bundesgesetzen oder -verordnungen beim Verfassungsge- richtshof,  Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Nationalra- tes und Verordnungen des Bundes gemäß den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften und  Bestellung ua zum Landesamtsdirektor, Abteilungsleiter, Fachgruppenleiter, Bezirkshauptmann.

Die Beschlussfassung erfolgt in einer Sitzung oder im Umlaufweg.

Die Landesregierung ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, teil- nehmen.

Die Beschlüsse in der Landesregierung werden einstimmig gefasst; Stimment- haltung ist zulässig.

Die nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten werden von den Landesregierungsmitgliedern entsprechend der Geschäftsver- teilung (Teil der Geschäftsordnung) selbstständig erledigt.

Der Landeshauptmann kann jedoch in jeder Angelegenheit der Landesverwal- tung verfügen, dass ihm der Stand und die beabsichtigte Erledigung eines Ge- schäftsstückes zur Kenntnis gebracht werden. Angelegenheiten von weit- tragender politischer Bedeutung kann der Landeshauptmann der kollegialen Be- schlussfassung zuführen, bei sonstigen Geschäftsstücken ist dies nur mit Zu- stimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Lan- desregierung möglich.

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