Die Bundesministerien sind monokratisch organisiert , dh an der Spitze steht eine Einzelperson (der Bundesminister).
Die Bundesministerien haben die ihnen übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung gemäß den Weisungen und unter der Verantwortung des mit der Leitung betrauten Bundesministers zu besorgen.
b) Schulbehörden
Für die Organisation der Schulbehörden sieht das B-VG eine Besonderheit vor: Die Einrichtung einer für Bund und Länder gemeinsamen Behörde (Behörde sui generis). Die Bildungsdirektionen vollziehen grundsätzlich sämtliche Aufgaben des Art 14 B-VG (ausgenommen Kindergarten- und Hortwesen, das in die Voll- zugskompetenz der Länder fällt). Es wird daher das Dienstrecht, Personalver- tretungsrecht der Bundes- und der Landeslehrer als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten für öffentliche Schulen (ausgenommen der land- und forst- wirtschaftlichen Schulen), die äußere Schulorganisation und die Schulaufsicht vollzogen. Die Bildungsdirektionen werden daher als eine Art Kompetenzzen- tren auf dem gesamten Gebiet des Schul- und Erziehungswesens eingerichtet.
Nähere Regelungen dieser Behörden enthält das Bundesgesetz über die Einrich- tung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungs- gesetz – BD-EG).
Leiter der Bildungsdirektion ist der Bildungsdirektor. Dieser ist Bundesbediens- teter und wird vom Bildungsminister im Einvernehmen und auf Vorschlag des jeweiligen Landeshauptmannes für fünf Jahre bestellt. Er ist bei Erfüllung sei- ner Aufgaben in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung den Weisungen des zuständigen Bundesministers, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung den Weisungen der Landesregierung (oder eines ihrer Mitglieder) unterworfen. Durch Landesgesetz kann vorgesehen werden, dass der Landeshauptmann der
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