Ihr Handeln wird der Behörde, in dessen Vollziehung der Wachkörper tätig wurde, zugerechnet.
Begriff der Sicherheitsverwaltung
Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der
allgemeinen Sicherheitspolizei (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht) und der örtlichen Sicherheitspolizei (allgemeine Ordnungssicherung und Gefah- renabwehr auf Gemeindeebene im eigenen Wirkungsbereich 77 ) und der Sicherheitsverwaltung im engeren Sinn (dem Pass- und dem Mel- dewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bun- desgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie dem Pressewesen und den Vereins- und Versamm- lungsangelegenheiten). Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) regelt die allgemeine Sicherheitspolizei . Die örtliche Sicherheitspolizei fällt in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder. Die Sicherheitsverwaltung im engeren Sinn ist in den einschlägigen Ge- setzen (Materiengesetzen) geregelt.
Behörden im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspolizei
Der Bundesminister für Inneres ist oberste Sicherheitsbehörde . Ihm unter- stellt sind die Landespolizeidirektionen. Ansonsten sind die Bezirksverwal- tungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut) die Sicherheitsbehörden, dh überall dort, wo keine Landespo- lizeidirektion bestellt worden ist.
77 Soweit dies im ausschließlichen oder im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde ver- körperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft inner- halb der örtlichen Grenzen besorgt zu werden; vgl dazu auch das Kapitel VI. 4.2.
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