Skriptum Verfassungsrecht 2026

Der Bund nimmt im Bereich der Sicherheitsverwaltung eine dominierende Stel- lung ein. Als Ausgleich dazu werden den Ländern verfassungsrechtlich einige Mitwirkungsmöglichkeiten eingeräumt :

Der Landespolizeidirektor wird im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann vom Bundesminister für Inneres bestellt, der Landespolizeidirektor-Stellver- treter nach Anhörung des Landeshauptmannes.

Bei organisatorischen Maßnahmen (Betrauung oder Abberufung von der Lei- tung) im Bereich von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiin- spektionen hat der Landespolizeidirektor das Einvernehmen mit dem Lan- deshauptmann herzustellen. Bei staatspolitisch wichtigen und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten Land maßgeblichen Weisungen des Bundesministers an den Landespolizeidirektor sind diese dem Landeshaupt- mann mitzuteilen .

Entscheidungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörden als auch der Landes- polizeidirektionen sind beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht 78 zu bekämpfen.

d) Sonstige Bundesbehörden

Im Art 102 Abs 2 B-VG sind jene Angelegenheiten aufgezählt, die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung von Bundesbehörden versehen werden

78 Die Sicherheitsverwaltung wird nicht als echte unmittelbare Verwaltung des Bundes aufge- fasst (dann wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig), sondern als Verwaltung sui ge- neris. Aufgrund der subsidiären Zuständigkeit, welche die Landesverwaltungsgerichte für alle jene Fälle zuständig erklärt, in denen keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts und des Bundesfinanzgerichts vorliegt, fallen daher die Angelegenheiten der Sicher- heitspolizei in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte.

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