können. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesgesetzgeber Gebrauch ge- macht und eine Reihe von Behörden (Sonderverwaltungsbehörden des Bundes) 79 eingerichtet, wobei zu den wichtigsten Behörden gehören:
Behörden der Finanzverwaltung (Finanzämter), die Arbeitsinspektorate mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten- schutz als Oberbehörde (Zentral-Arbeitsinspektorat), Bundesdenkmalamt, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Bundessozialamt sowie die Fernmeldebehörden.
3.2. Landesbehörden
a) Landesregierung
Die nochmalige Nennung erfolgt nur zur systematischen Vollständigkeit. Im Üb- rigen kann zur Landesregierung auf die Ausführungen unter dem Gesichtspunkt der Landesregierung als oberstes Vollzugsorgan der Landesverwaltung ver- wiesen werden. 80
b) Landeshauptmann
Dem Landeshauptmann kommen mehrerlei Funktionen zu. Konkret sind dies folgende: Der Landeshauptmann vertritt das Land . Er leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen . Er ist Organ der mittelbaren Bundesverwaltung . Er führt sein Ressort im Rahmen der Landesverwaltung für die Landesre- gierung . 79 Zahlreiche Sonderverwaltungsbehörden des Bundes wurden aufgrund der Verwaltungsge- richtsbarkeits-Novelle 2012 mit 1.1.2014 aufgelöst. Zu diesen zählten zB das Bundesverga- beamt, der Unabhängige Umweltsenat und die Unabhängigen Finanzsenate. 80 Vgl Kapitel VI. 2.3.
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