Skriptum Verfassungsrecht 2026

können. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesgesetzgeber Gebrauch ge- macht und eine Reihe von Behörden (Sonderverwaltungsbehörden des Bundes) 79 eingerichtet, wobei zu den wichtigsten Behörden gehören:

Behörden der Finanzverwaltung (Finanzämter), die Arbeitsinspektorate mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten- schutz als Oberbehörde (Zentral-Arbeitsinspektorat), Bundesdenkmalamt, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Bundessozialamt sowie die Fernmeldebehörden.

3.2. Landesbehörden

a) Landesregierung

Die nochmalige Nennung erfolgt nur zur systematischen Vollständigkeit. Im Üb- rigen kann zur Landesregierung auf die Ausführungen unter dem Gesichtspunkt der Landesregierung als oberstes Vollzugsorgan der Landesverwaltung ver- wiesen werden. 80

b) Landeshauptmann

Dem Landeshauptmann kommen mehrerlei Funktionen zu. Konkret sind dies folgende:  Der Landeshauptmann vertritt das Land .  Er leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen .  Er ist Organ der mittelbaren Bundesverwaltung .  Er führt sein Ressort im Rahmen der Landesverwaltung für die Landesre- gierung . 79 Zahlreiche Sonderverwaltungsbehörden des Bundes wurden aufgrund der Verwaltungsge- richtsbarkeits-Novelle 2012 mit 1.1.2014 aufgelöst. Zu diesen zählten zB das Bundesverga- beamt, der Unabhängige Umweltsenat und die Unabhängigen Finanzsenate. 80 Vgl Kapitel VI. 2.3.

118

Made with FlippingBook Digital Publishing Software